(1) Erhält ein Vertragsstaat einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird und in der Folge in sein Register eingetragen werden soll, so muß er vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens entweder:
a) das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis dieses Luftfahrzeuges anerkennen, oder
b) ein neues Zeugnis ausstellen.
(2) Entscheidet sich jedoch dieser Staat für die Ausstellung eines neuen Zeugnisses, so kann er bis zu dessen Ausstellung das vorliegende Zeugnis für einen Zeitraum gültig erklären, der sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Zeugnisses nicht überschreitet, je nachdem, welcher Zeitraum der kürzere ist.
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