(1) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird, aufzuschieben, wenn:
a) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug nach weniger strengen Richtlinien gewartet worden ist als denjenigen, die üblicherweise in diesem Staat gelten;
b) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug Merkmale aufweist, die für diesen Staat unannehmbar sind;
c) es sich zeigt, daß das Luftfahrzeug nicht den im Herstellerstaat anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit entspricht; oder
d) ein Luftfahrzeug, auf das sich Artikel 1, Buchstabe c) dieses Übereinkommens bezieht, gegenwärtig nicht den Anforderungen der Betriebsvorschriften des Einfuhrstaates entsprechen kann.
(2) In den in Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen kann jeder Vertragsstaat die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses auch verweigern, nachdem er den Staat, der das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde, konsultiert hat.
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