(1) Ein Antrag auf Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung etwaiger Änderungen des Übereinkommens kann frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert (25%) der Vertragsstaaten an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet werden. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation beruft eine solche Tagung im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ein, nachdem sie die Vertragsstaaten mindestens drei Monate im voraus davon benachrichtigt hat.
(2) Jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens muß bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragstaaten vertreten sein müssen, damit die Tagung abgehalten werden kann.
(3) Die Änderung tritt für die Staaten, die sie ratifiziert haben, nach Ratifikation durch die von der vorgenannten Tagung bestimmte Anzahl von Vertragsstaaten oder zu einem späteren, gegebenenfalls von der Tagung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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