Art. 10 Artikel 10 — Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
Rückverweise
(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.
(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.
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