BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter LuftfahrzeugeArt. 10

Art. 10Artikel 10

In Kraft seit 24. August 1961
Up-to-date

(1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

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