Die Unterlagen, die nach Artikel 3 des Übereinkommens, dem dieser Anhang beigefügt ist, vorgelegt werden müssen, sind:
a) ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Artikel 2 des Übereinkommens gestellt worden ist;
b) das Flughandbuch des betreffenden Luftfahrzeuges oder ein Ersatz dafür, den der entsprechende Anhang zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt für bestimmte Luftfahrzeugkategorien gestattet; diese Unterlagen müssen die Angaben in einer Form enthalten, die es dem Luftfahrzeug erlaubt, den Betriebsvorschriften und etwaigen diese Vorschriften ergänzenden Begrenzungen zu genügen, die in dem künftigen Eintragungsstaat in Kraft sind, sofern nicht dieser Staat ausdrücklich auf dieses Erfordernis verzichtet:
c) das Wartungshandbuch des betreffenden Luftfahrzeuges, das so zusammengestellt ist, daß es für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges hinreichend Auskunft gibt;
d) eine Gewichtsliste, die das ermittelte „Leergewicht“ des betreffenden Luftfahrzeuges und den entsprechenden Schwerpunkt sowie die Grenzen angibt, innerhalb derer der Schwerpunkt verlagert werden kann. Dieses „Leergewicht“ umfaßt das Gewicht des festen Ballastes, des unverbrauchbaren Kraftstoffs, des nicht ablaßbaren Öls, der Gesamtmenge der Motorkühlstoffe und der hydraulischen Flüssigkeit sowie das Gewicht allen Zubehörs, aller Instrumente, Ausrüstung und Geräte (einschließlich der Funkausrüstung und ihrer Gehäuse und anderer Teile, die als fest und unbeweglich angesehen werden). Die Gewichtsliste enthält ferner eine Liste des Zubehörs, der Ausrüstung, der Geräte und anderer Teile, die als beweglich angesehen werden, sowie Einzelheiten über ihr Gewicht und ihren Abstand zum angegebenen Schwerpunkt; und
e) solche Prüfungs- und Wartungsberichte, die notwendig sind, um es dem künftigen Eintragungsstaat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Luftfahrzeug den Lufttüchtigkeitsanforderungen dieses Staates genügen kann.
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