BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

Schiffahrt - Eichung der Binnenschiffe

In Kraft seit 03. Oktober 1927
Up-to-date

Art. 1

03.10.1927

Artikel 1. Die Eichscheine, die von den zuständigen Behörden eines der Vertragsstaaten auf Grund von Vorschriften ausgestellt sind, die den Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anlage entsprechen, werden unter Ausschluß aller anderen von den Behörden der übrigen Vertragsstaaten als denjenigen Eichscheinen gleichwertig anerkannt, welche diese Staaten nach den gleichen Regeln ausstellen.

Art. 2

03.10.1927

Artikel 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, spätestens neun Monate, nachdem das Übereinkommen auf ihrem Gebiete und unter den im Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen in Kraft getreten ist, die Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die jeder von ihnen zwecks Ausführung des Übereinkommens und seiner Anlage erlassen hat; sie werden sich diese Bestimmungen drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitteilen; jede spätere Änderung dieser Bestimmungen soll in der gleichen Frist mitgeteilt werden.

Art. 3

03.10.1927

Artikel 3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf ihrem Gebiet jedes Schiff auf Ersuchen eichen zu lassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, jedes Schiff auf Ersuchen nacheichen zu lassen, auf das eine der im Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen zutrifft.

Art. 4

03.10.1927

Artikel 4. Kein Vertragsstaat kann die Nacheichung verlangen, es sei denn, daß am Schiffe große Ausbesserungen, bedeutende Umbauten oder Veränderungen der äußeren oder inneren Abmessungen vorgenommen worden sind, oder wenn der Eichschein vor mehr als zehn Jahren ausgestellt worden ist. Diese Nacheichung kann nur auf Grund der allgemein gültigen Verwaltungsvorschriften ausgeführt werden.

Hält es ein Vertragsstaat für erforderlich, die Angaben des Eichscheines auf eigene Kosten nachzuprüfen, so darf sich diese Nachprüfung bei beladenen Schiffen nur auf die äußeren Abmessungen erstrecken.

Art. 5

03.10.1927

Artikel 5. Das zuständige Ministerium eines jeden Vertragsstaates teilt der zuständigen Behörde des beteiligten anderen Vertragsstaates vierteljährlich mit:

1. das Verzeichnis der durch seine Eichämter nachgeeichten Schiffe, deren letzte Eichung durch die Behörde des betreffenden anderen Vertragsstaates vorgenommen worden war; diesem Verzeichnis sind die bei der Nacheichung eingezogenen Eichscheine beizufügen;

2. das Verzeichnis der Schiffe, deren letzter Eichschein in dem betreffenden anderen Vertragsstaat eingetragen ist, und deren Name oder Devise gewechselt hat.

Die Verzeichnisse werden nach den der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügten Formularen Nr. I und II aufgestellt.

Wenn es sich darum handelt, dringende Auskünfte einzuziehen, so können die zuständigen Behörden der verschiedenen Vertragsstaaten sich unmittelbar miteinander in Verbindung setzen.

Zu diesem Zwecke teilen sich die Vertragsstaaten gegenseitig ein Verzeichnis ihrer verschiedenen Eichämter, deren Unterscheidungsbuchstaben und Unterscheidungsnummern und die Stellung der sie leitenden Beamten mit. Dieses Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten.

Art. 6

03.10.1927

Artikel 6. Wenn in einem der Vertragsstaaten ein geeichtes Schiff zugrunde gehen sollte, benachrichtigt die zuständige Stelle dieses Staates innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten von dem Tage ab gerechnet, an dem sie den Tatbestand festgestellt hat, die beteiligte Registerbehörde, der, wenn möglich, der Eichschein zurückzusenden ist.

Art. 7

03.10.1927

Artikel 7. Als Übergangsmaßnahme und für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Oktober 1927 ab gerechnet, sollen die früher ausgestellten Eichscheine da zugelassen werden, wo sie es derzeit sind, sowie da, wo sie auf Grund eines Sonderabkommens anerkannt werden.

Art. 8

03.10.1927

Artikel 8. Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, trägt das Datum des heutigen Tages und bleibt bis zum 1. Oktober 1926 für jeden zur Pariser Konferenz eingeladenen Staat zur Unterzeichnung offen.

Art. 9

03.10.1927

Artikel 9. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Art. 10

03.10.1927

Artikel 10. Vom 1. Oktober 1926 ab kann jeder Staat, der zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, sowie jeder Staat, der mit einem dieser Staaten eine gemeinsame Grenze hat, dem Übereinkommen beitreten.

Der Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariates zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

Art. 11

03.10.1927

Artikel 11. Staaten, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, können, sofern sie es wünschen, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der französischen Regierung einreichen, welche diese Urkunden in ihren Archiven aufbewahren und eine Abschrift dem Generalsekretär des Völkerbundes zustellen wird. Dieser hat den Empfang dieser Mitteilungen allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zur Kenntnis zu bringen.

Art. 12

03.10.1927

Artikel 12. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch fünf Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingange der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes.

In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsstaat Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.

Gemäß den Bestimmungen im Artikel 18 des Völkerbundvertrages hat der Generalsekretär das Übereinkommen am Tage seines Inkrafttretens einzutragen.

Art. 13

03.10.1927

Artikel 13. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind, oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes sowie jedem Staat, welcher zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.

Art. 14

03.10.1927

Artikel 14. Das Übereinkommen kann von jedem der Vertragsstaaten nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage des Inkrafttretens für diesen Staat an gerechnet, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer schriftlichen Erklärung, die entweder an den Generalsekretär des Völkerbundes, oder, soweit es sich um Staaten handelt, die von der im Artikel 11 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, an die französische Regierung zu richten ist, die eine Abschrift dem Generalsekretär des Völkerbundes übermitteln wird. Eine Abschrift dieser Erklärung unter Angabe des Tages ihres Einganges ist vom Generalsekretär allen übrigen Vertragsstaaten zu übermitteln.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Einganges beim Generalsekretär in Kraft und hat nur für den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Art. 15

03.10.1927

Artikel 15. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten verlangt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, den 27. November 1925 in einer einzigen Ausfertigung, die beim Völkerbundsekretariat hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.

Unter Inanspruchnahme der Berechtigung aus Punkt IV des Unterzeichnungsprotokolles

Anl. 1

03.10.1927

Anlage zum Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.

Artikel 1. Die Eichung im Sinne dieser Anlage bezweckt die Feststellung entweder des Gewichtes des Schiffes oder des Gewichtes seiner Ladung nach Maßgabe der Eintauchung.

Da das Gesamtgewicht eines Schiffes gleich dem Gewicht der von ihm verdrängten Wassermenge ist, so ist das Gewicht der Ladung gleich dem Gewichte der von dem beladenen Schiffe verdrängten Wassermenge, vermindert um das Gewicht der durch das leere Schiff verdrängten Wassermenge.

Artikel 2. Bei der Eichung der Schiffe findet das metrische System ausschließlich Anwendung.

Daher werden die linearen Abmessungen in Metern, Dezimetern und Zentimetern, die Rauminhalte in Kubikmetern und Kubikdezimetern, die Gewichte in Tonnen zu tausend Kilogramm und dezimalen Bruchteilen von Tonnen angegeben.

Die in den nachstehenden Artikeln 3 und 4 beschriebenen Verfahren bestimmen die Verdrängungen dem Raume nach.

Die Gewichte, die den im Eichschein eingetragenen Raumverdrängungen entsprechen, sind in jedem Falle das Produkt aus diesen Verdrängungen und dem spezifischen Gewicht des Wassers, in dem die Eintauchung der Eichskalen ermittelt worden ist.

Artikel 3. Als Eichraum gilt derjenige zwischen den Außenseiten der Schiffwandung liegende Raum, welcher begrenzt wird:

1. nach oben von der Ebene der tiefsten Eintauchung, die nach den Vorschriften für die verschiedenen Wasserwege, die das Schiff befahren soll, erlaubt ist, und

2. nach unten entweder von der Leerebene, wie sie unten beschrieben ist, oder von derjenigen wagerechten Ebene, die durch den tiefsten Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens geht.

Artikel 4. a) Bei Schiffen, die der Güterbeförderung dienen, werden die Maße an dem Schiffe selbst genommen.

Der Eichraum des Schiffes wird durch wagerechte Ebenen in Eichschichten geteilt, die in der Regel einen Dezimeter Höhe haben.

Die wagerechte Oberfläche jeder Eichschicht wird durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse des Schiffes in Abschnitte geteilt. Ihre Anzahl beträgt in dem mittleren, annähernd rechteckigen Teil sowie in jedem der Endstücke im Vor- und Hinterschiff mindestens vier.

Bei der Berechnung der Flächeninhalte ist für die durch Kurven begrenzten Teile die Simpsonsche Formel anzuwenden.

Die gegebenenfalls über die Endstücke im Vor- und Hinterschiff hinausragenden Teile können, wenn ihre Länge höchstens derjenigen der angrenzenden Flächenabschnitte gleich ist, Oberflächenabschnitte bilden, deren Inhalt besonders berechnet wird.

Der Rauminhalt einer Eichschicht ergibt sich durch Multiplikation ihrer Höhe mit der halben Summe der Flächeninhalte der sie begrenzenden oberen und unteren Ebenen; wenn es die Formen des Schiffes gestatten, können mehrere Eichschichten für die Berechnung gruppenweise vereinigt werden.

Dividiert man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre Höhe in Zentimetern, so erhält man die Wasserverdrängung des Schiffes für jedes Zentimeter der Eintauchung dieser Eichschicht.

b) Bei Schiffen, die nicht der Güterbeförderung dienen, wird die Wasserverdrängung bis zu einer gegebenen Schwimmlinie dargestellt durch siebzig vom Hundert des Produktes aus folgenden drei Außenmaßen des Schiffsrumpfes, ohne Berücksichtigung von Überhängen jeder Art:

1. die Wasserlinienlänge der gegebenen Schwimmebene;

2. die größte Breite dieser Schwimmebene;

3. die mittlere Eintauchung gemessen auf halber Länge der Schwimmebene unter Ziffer 1 bis zur Unterkante des Schiffsbodens.

Diese drei Maße werden an dem Schiffe selbst oder aus seinen Bauplänen ermittelt.

Artikel 5. Wenn Eichskalen nötig sind, werden sie an den Schiffsseiten symmetrisch und paarweise in Ebenen angebracht, die senkrecht zur Schiffsachse und zum Wasserspiegel stehen.

Für Schiffe von mehr als 40 Meter Länge beträgt die Zahl der Eichskalen mindestens sechs, von denen zwei in einer Ebene, die ungefähr in der Mitte der Länge liegt, und je zwei in Ebenen, die zu beiden Seiten der ersteren, in Entfernungen von ungefähr einem Drittel der Gesamtlänge des Schiffes liegen.

Sind mehr als sechs Eichskalen vorhanden, so wird ihre Lage analog zu den Angaben in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bestimmt.

Bei Schiffen bis höchstens 40 Meter Länge kann die Zahl der Eichskalen auf vier verringert werden; diese werden dann paarweise in Ebenen angebracht, die ungefähr im ersten und zweiten Drittel der Gesamtlänge des Schiffes liegen.

Die Eichskalen müssen gut sichtbar und unverrückbar angebracht sein. Sie weisen in der lotrechten Richtung Zweizentimeterteilung auf, und es wird alle zehn Zentimeter eine besondere Marke angebracht; der Nullpunkt liegt entweder in der Leerebene oder in der Ebene des tiefsten Punktes des Schiffsbodens an der Stelle der betreffenden Eichskala.

Als Eintauchung des Eichraumes gilt das arithmetische Mittel aus den Angaben, die an allen Eichskalen abgelesen werden.

Artikel 6. Die Leerebene wird durch diejenige Schwimmlage bestimmt, welche das Schiff im Süßwasser annimmt, wenn es nichts anderes trägt als:

1. die Ausrüstung, die Vorräte und die Mannschaften, die zur Fahrt des Schiffes unerläßlich sind;

2. das Wasser, das aus dem Schiffsraume mit den gewöhnlichen Schöpfmitteln nicht zu entfernen ist;

3. außerdem, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft, das Wasser, das normalerweise zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird;

weder Brennstoff noch beweglicher Ballast ist zu berücksichtigen.

Artikel 7. Die Ergebnisse der Eichung werden durch die Ausstellung eines Eichscheines beurkundet; dieser Eichschein wird unter einer Ordnungsnummer in ein besonderes Register von dem Amt eingetragen, das dafür von jedem Vertragsstaate für einen bestimmten Bezirk eingerichtet und durch Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern bezeichnet ist, wobei der oder die letzten Buchstaben den Staat bezeichnen, auf dessen Hoheitsgebiet das betreffende Amt sich befindet.

Das Verzeichnis der Buchstaben, welche die Staaten bezeichnen, ist dieser Anlage beigefügt.

Artikel 8. Die Ebene der tiefsten Eintauchung, wie sie im Artikel 3 bestimmt ist, wird auf jeder Seite des Schiffes in sichtbarer Weise durch ein oder mehrere Eichzeichen oder Eichplatten kenntlich gemacht, deren unterer Rand in dieser Ebene liegt.

Bei jedem Zeichen oder auf jeder Platte sind folgende Angaben deutlich einzuschlagen:

1. die Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern des im Artikel 7 genannten Amtes;

2. die Ordnungsnummer des Eichscheines.

Diese Angaben werden in unzerstörbaren Zeichen auf den dauerhaftesten Teilen des Schiffsrumpfes wiederholt.

Artikel 9. Jedes geeichte Schiff muß mit einem Eichschein versehen sein. Dieser Eichschein gibt im wesentlichen an:

1. das im Artikel 7 genannte Amt, bei dem die Eintragung stattgefunden hat;

2. die Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern des genannten Amtes, die Ordnungsnummer des Eichscheines und das Datum;

3. den Namen oder die Devise des Schiffes;

4. die Bauart;

5. die größte Länge und die größte Breite des Schiffsrumpfes;

6. gegebenenfalls die Wiederholung der unter Ziffer 2 angeführten Angaben des letzten Eichscheines, der durch die neue Eichung ungültig geworden ist;

7. gegebenenfalls die Zahl, Anbringungsstelle und Beschreibung der Eichskalen und insbesondere die für den Nullpunkt gewählte Lage;

8. das Mittel, aus den senkrechten Abständen zwischen dem tiefsten Punkte des Schiffsbodens in den Querschnitten, wo die Eichskalen sich befinden und der oben bezeichneten Leerebene, ferner die Bemannung, die Ausrüstung, die Höhe des Bodenwassers im Schiff und das Gewicht des Wassers, das normalerweise zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird, also alles, was bei Bestimmung der Leerebene in Betracht gezogen worden ist, sowie die Lage des festen Ballastes;

9. Die Zunahme der Wasserverdrängung des Schiffes von Zentimeter zu Zentimeter der Eintauchung von der Leerebene an gemessen; bei Schiffen, die nicht der Güterbeförderung dienen, treten an Stelle dieser Angaben jene über die Leerverdrängung gemäß Artikel 6 und über die Verdrängung zwischen der oben im Artikel 3 bezeichneten Ebene der größten Eintauchung und der Leerebene.

Artikel 10. Im Falle der Nacheichung eines Schiffes werden die früheren Bezeichnungen und Marken gegebenenfalls die Eichplatten und Eichskalen entfernt und es wird bei ihrem Ersatz wie bei einer ersten Eichung verfahren.

Gleichzeitig wird der frühere Eichschein eingezogen.

Artikel 11. Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, so wird diese Änderung von dem zuständigen Beamten auf dem Eichscheine vermerkt. Dieser Vermerk ist zu datieren und zu unterzeichnen.

Anl. 2

03.10.1927

Anlage I.

(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 3

03.10.1927

Anlage II.

Verzeichnis der Unterscheidungsbuchstaben der im Artikel 7 genannten Staaten.

D Deutsches Reich

A Österreich

B Belgien

GB Britisches Reich

Freistaat Irland

BG Bulgarien

DA Danzig

DK Dänemark

E Spanien

Estland

SF Finnland

F Frankreich

GR Griechenland

M Ungarn

I Italien

Lettland

LT Litauen

L Luxemburg

NO Norwegen

N Niederlande

PL Polen

P Portugal

RM Rumänien

SR Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

SHS Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen

S Schweden

CH Schweiz

CS Tschechoslowakei

Anl. 4

03.10.1927

Unterzeichnungsprotokoll.

Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:

I. Es besteht Einverständnis darüber, daß auf den der Zuständigkeit einer internationalen Kommission unterstellten Wasserstraßen das Übereinkommen weder das einer derartigen Kommission als solcher etwa zustehende Recht, die zur Ausführung des Übereinkommens erforderlichen Vorschriften selbst aufzustellen, noch die Verpflichtungen berührt, die für sie aus den Verträgen, Übereinkommen und Schiffahrtsakten hervorgehen, die ihre Rechtsordnung bestimmen.

II. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen berührt, die sich für die Vertragsstaaten aus Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der in Registertonnen ausgestellten Meßbriefe ergeben.

III. Es besteht Einverständnis darüber, daß vorläufig die im Bereich derjenigen Dienststellen ausgestellten oder künftig auszustellenden Eichscheine, die zur Zeit Eichungen gemäß den Vermessungs- und Berechnungsvorschriften des zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn im Jahre 1913 abgeschlossenen Übereinkommens ausführen, denjenigen gleichgestellt werden, die gemäß den Bedingungen des Übereinkommens und seiner Anlage ausgestellt werden. Falls nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, vom 1. Oktober 1926 an gerechnet, die Staaten, die solche Eichscheine ausstellen, nicht auf diesen Vorbehalt verzichtet haben, wird eine neue Konferenz zur Prüfung der Frage einberufen werden.

IV. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Vertragsstaat, auf dessen Gebiet am 1. Oktober 1926 Abgaben von der Schiffahrt auf der Grundlage der Registertonne erhoben werden, im Zeitpunkte der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt verlangen kann, daß vorläufig die diesen Abgaben unterworfenen Binnenschiffe mit einem auf Registertonnen lautenden Meßbriefe versehen sind; in diesem Falle wird ein solcher Meßbrief von den Behörden dieses Staates jenen gleichgeachtet, die von ihnen nach dem gleichen System ausgestellt werden; kann ein solcher Meßbrief nicht vorgewiesen werden, so kann dieser Staat eine ergänzende Vermessung vornehmen.

V. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vertragsstaaten den in den Artikeln 2 und 5 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen nur insoweit nachzukommen haben, als sie an einer internationalen Schiffahrt beteiligt sind.

VI. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Vertragsstaat im Zeitpunkte der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt verlangen kann, daß im Falle der Nacheichung eines ursprünglich von seinen Behörden geeichten Schiffes die ursprünglichen, unzerstörbaren Zeichen, sofern sie nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, durch Beifügung eines unzerstörbaren, gleicharmigen Kreuzes ergänzt werden, daß diese Beifügung der im Artikel 10 der Anlage zu dem Übereinkommen vorgeschriebenen Entfernung der Zeichen gleichgeachtet wird, daß die alten Eichplatten anstatt entfernt, mit einem Kreuz zu versehen sind, daß die alten Eichplatten, falls neue angebracht werden, auf der gleichen Höhe wie die neuen und neben ihnen liegen sollen.

Im vorstehenden Falle sind die im dritten Absatze des Artikels 5 und im Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehenen Mitteilungen ebenfalls an das Amt der ursprünglichen Eintragung zu richten.

Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Übereinkommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.

Zu Urkund dessen haben die nachstehend genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, den 27. November 1925, in einfacher Ausfertigung, die beim Völkerbundssekretariate hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.