03.10.1927
Artikel 6. Wenn in einem der Vertragsstaaten ein geeichtes Schiff zugrunde gehen sollte, benachrichtigt die zuständige Stelle dieses Staates innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten von dem Tage ab gerechnet, an dem sie den Tatbestand festgestellt hat, die beteiligte Registerbehörde, der, wenn möglich, der Eichschein zurückzusenden ist.
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