03.10.1927
Artikel 13. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind, oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes sowie jedem Staat, welcher zu der im Artikel 8 erwähnten Konferenz eingeladen worden war, jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundrates möglichst oft veröffentlicht.
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