03.10.1927
Unterzeichnungsprotokoll.
Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
I. Es besteht Einverständnis darüber, daß auf den der Zuständigkeit einer internationalen Kommission unterstellten Wasserstraßen das Übereinkommen weder das einer derartigen Kommission als solcher etwa zustehende Recht, die zur Ausführung des Übereinkommens erforderlichen Vorschriften selbst aufzustellen, noch die Verpflichtungen berührt, die für sie aus den Verträgen, Übereinkommen und Schiffahrtsakten hervorgehen, die ihre Rechtsordnung bestimmen.
II. Es besteht Einverständnis darüber, daß das Übereinkommen in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen berührt, die sich für die Vertragsstaaten aus Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der in Registertonnen ausgestellten Meßbriefe ergeben.
III. Es besteht Einverständnis darüber, daß vorläufig die im Bereich derjenigen Dienststellen ausgestellten oder künftig auszustellenden Eichscheine, die zur Zeit Eichungen gemäß den Vermessungs- und Berechnungsvorschriften des zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn im Jahre 1913 abgeschlossenen Übereinkommens ausführen, denjenigen gleichgestellt werden, die gemäß den Bedingungen des Übereinkommens und seiner Anlage ausgestellt werden. Falls nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, vom 1. Oktober 1926 an gerechnet, die Staaten, die solche Eichscheine ausstellen, nicht auf diesen Vorbehalt verzichtet haben, wird eine neue Konferenz zur Prüfung der Frage einberufen werden.
IV. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Vertragsstaat, auf dessen Gebiet am 1. Oktober 1926 Abgaben von der Schiffahrt auf der Grundlage der Registertonne erhoben werden, im Zeitpunkte der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt verlangen kann, daß vorläufig die diesen Abgaben unterworfenen Binnenschiffe mit einem auf Registertonnen lautenden Meßbriefe versehen sind; in diesem Falle wird ein solcher Meßbrief von den Behörden dieses Staates jenen gleichgeachtet, die von ihnen nach dem gleichen System ausgestellt werden; kann ein solcher Meßbrief nicht vorgewiesen werden, so kann dieser Staat eine ergänzende Vermessung vornehmen.
V. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Vertragsstaaten den in den Artikeln 2 und 5 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen nur insoweit nachzukommen haben, als sie an einer internationalen Schiffahrt beteiligt sind.
VI. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Vertragsstaat im Zeitpunkte der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei seinem Beitritt verlangen kann, daß im Falle der Nacheichung eines ursprünglich von seinen Behörden geeichten Schiffes die ursprünglichen, unzerstörbaren Zeichen, sofern sie nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, durch Beifügung eines unzerstörbaren, gleicharmigen Kreuzes ergänzt werden, daß diese Beifügung der im Artikel 10 der Anlage zu dem Übereinkommen vorgeschriebenen Entfernung der Zeichen gleichgeachtet wird, daß die alten Eichplatten anstatt entfernt, mit einem Kreuz zu versehen sind, daß die alten Eichplatten, falls neue angebracht werden, auf der gleichen Höhe wie die neuen und neben ihnen liegen sollen.
Im vorstehenden Falle sind die im dritten Absatze des Artikels 5 und im Artikel 6 des Übereinkommens vorgesehenen Mitteilungen ebenfalls an das Amt der ursprünglichen Eintragung zu richten.
Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das heute abgeschlossene Übereinkommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.
Zu Urkund dessen haben die nachstehend genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, den 27. November 1925, in einfacher Ausfertigung, die beim Völkerbundssekretariate hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.
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