03.10.1927
Artikel 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, spätestens neun Monate, nachdem das Übereinkommen auf ihrem Gebiete und unter den im Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen in Kraft getreten ist, die Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die jeder von ihnen zwecks Ausführung des Übereinkommens und seiner Anlage erlassen hat; sie werden sich diese Bestimmungen drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitteilen; jede spätere Änderung dieser Bestimmungen soll in der gleichen Frist mitgeteilt werden.
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