03.10.1927
Anlage zum Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe.
Artikel 1. Die Eichung im Sinne dieser Anlage bezweckt die Feststellung entweder des Gewichtes des Schiffes oder des Gewichtes seiner Ladung nach Maßgabe der Eintauchung.
Da das Gesamtgewicht eines Schiffes gleich dem Gewicht der von ihm verdrängten Wassermenge ist, so ist das Gewicht der Ladung gleich dem Gewichte der von dem beladenen Schiffe verdrängten Wassermenge, vermindert um das Gewicht der durch das leere Schiff verdrängten Wassermenge.
Artikel 2. Bei der Eichung der Schiffe findet das metrische System ausschließlich Anwendung.
Daher werden die linearen Abmessungen in Metern, Dezimetern und Zentimetern, die Rauminhalte in Kubikmetern und Kubikdezimetern, die Gewichte in Tonnen zu tausend Kilogramm und dezimalen Bruchteilen von Tonnen angegeben.
Die in den nachstehenden Artikeln 3 und 4 beschriebenen Verfahren bestimmen die Verdrängungen dem Raume nach.
Die Gewichte, die den im Eichschein eingetragenen Raumverdrängungen entsprechen, sind in jedem Falle das Produkt aus diesen Verdrängungen und dem spezifischen Gewicht des Wassers, in dem die Eintauchung der Eichskalen ermittelt worden ist.
Artikel 3. Als Eichraum gilt derjenige zwischen den Außenseiten der Schiffwandung liegende Raum, welcher begrenzt wird:
1. nach oben von der Ebene der tiefsten Eintauchung, die nach den Vorschriften für die verschiedenen Wasserwege, die das Schiff befahren soll, erlaubt ist, und
2. nach unten entweder von der Leerebene, wie sie unten beschrieben ist, oder von derjenigen wagerechten Ebene, die durch den tiefsten Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens geht.
Artikel 4. a) Bei Schiffen, die der Güterbeförderung dienen, werden die Maße an dem Schiffe selbst genommen.
Der Eichraum des Schiffes wird durch wagerechte Ebenen in Eichschichten geteilt, die in der Regel einen Dezimeter Höhe haben.
Die wagerechte Oberfläche jeder Eichschicht wird durch Ordinaten senkrecht zur Längsachse des Schiffes in Abschnitte geteilt. Ihre Anzahl beträgt in dem mittleren, annähernd rechteckigen Teil sowie in jedem der Endstücke im Vor- und Hinterschiff mindestens vier.
Bei der Berechnung der Flächeninhalte ist für die durch Kurven begrenzten Teile die Simpsonsche Formel anzuwenden.
Die gegebenenfalls über die Endstücke im Vor- und Hinterschiff hinausragenden Teile können, wenn ihre Länge höchstens derjenigen der angrenzenden Flächenabschnitte gleich ist, Oberflächenabschnitte bilden, deren Inhalt besonders berechnet wird.
Der Rauminhalt einer Eichschicht ergibt sich durch Multiplikation ihrer Höhe mit der halben Summe der Flächeninhalte der sie begrenzenden oberen und unteren Ebenen; wenn es die Formen des Schiffes gestatten, können mehrere Eichschichten für die Berechnung gruppenweise vereinigt werden.
Dividiert man den Rauminhalt einer Eichschicht durch ihre Höhe in Zentimetern, so erhält man die Wasserverdrängung des Schiffes für jedes Zentimeter der Eintauchung dieser Eichschicht.
b) Bei Schiffen, die nicht der Güterbeförderung dienen, wird die Wasserverdrängung bis zu einer gegebenen Schwimmlinie dargestellt durch siebzig vom Hundert des Produktes aus folgenden drei Außenmaßen des Schiffsrumpfes, ohne Berücksichtigung von Überhängen jeder Art:
1. die Wasserlinienlänge der gegebenen Schwimmebene;
2. die größte Breite dieser Schwimmebene;
3. die mittlere Eintauchung gemessen auf halber Länge der Schwimmebene unter Ziffer 1 bis zur Unterkante des Schiffsbodens.
Diese drei Maße werden an dem Schiffe selbst oder aus seinen Bauplänen ermittelt.
Artikel 5. Wenn Eichskalen nötig sind, werden sie an den Schiffsseiten symmetrisch und paarweise in Ebenen angebracht, die senkrecht zur Schiffsachse und zum Wasserspiegel stehen.
Für Schiffe von mehr als 40 Meter Länge beträgt die Zahl der Eichskalen mindestens sechs, von denen zwei in einer Ebene, die ungefähr in der Mitte der Länge liegt, und je zwei in Ebenen, die zu beiden Seiten der ersteren, in Entfernungen von ungefähr einem Drittel der Gesamtlänge des Schiffes liegen.
Sind mehr als sechs Eichskalen vorhanden, so wird ihre Lage analog zu den Angaben in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels bestimmt.
Bei Schiffen bis höchstens 40 Meter Länge kann die Zahl der Eichskalen auf vier verringert werden; diese werden dann paarweise in Ebenen angebracht, die ungefähr im ersten und zweiten Drittel der Gesamtlänge des Schiffes liegen.
Die Eichskalen müssen gut sichtbar und unverrückbar angebracht sein. Sie weisen in der lotrechten Richtung Zweizentimeterteilung auf, und es wird alle zehn Zentimeter eine besondere Marke angebracht; der Nullpunkt liegt entweder in der Leerebene oder in der Ebene des tiefsten Punktes des Schiffsbodens an der Stelle der betreffenden Eichskala.
Als Eintauchung des Eichraumes gilt das arithmetische Mittel aus den Angaben, die an allen Eichskalen abgelesen werden.
Artikel 6. Die Leerebene wird durch diejenige Schwimmlage bestimmt, welche das Schiff im Süßwasser annimmt, wenn es nichts anderes trägt als:
1. die Ausrüstung, die Vorräte und die Mannschaften, die zur Fahrt des Schiffes unerläßlich sind;
2. das Wasser, das aus dem Schiffsraume mit den gewöhnlichen Schöpfmitteln nicht zu entfernen ist;
3. außerdem, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft, das Wasser, das normalerweise zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird;
weder Brennstoff noch beweglicher Ballast ist zu berücksichtigen.
Artikel 7. Die Ergebnisse der Eichung werden durch die Ausstellung eines Eichscheines beurkundet; dieser Eichschein wird unter einer Ordnungsnummer in ein besonderes Register von dem Amt eingetragen, das dafür von jedem Vertragsstaate für einen bestimmten Bezirk eingerichtet und durch Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern bezeichnet ist, wobei der oder die letzten Buchstaben den Staat bezeichnen, auf dessen Hoheitsgebiet das betreffende Amt sich befindet.
Das Verzeichnis der Buchstaben, welche die Staaten bezeichnen, ist dieser Anlage beigefügt.
Artikel 8. Die Ebene der tiefsten Eintauchung, wie sie im Artikel 3 bestimmt ist, wird auf jeder Seite des Schiffes in sichtbarer Weise durch ein oder mehrere Eichzeichen oder Eichplatten kenntlich gemacht, deren unterer Rand in dieser Ebene liegt.
Bei jedem Zeichen oder auf jeder Platte sind folgende Angaben deutlich einzuschlagen:
1. die Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern des im Artikel 7 genannten Amtes;
2. die Ordnungsnummer des Eichscheines.
Diese Angaben werden in unzerstörbaren Zeichen auf den dauerhaftesten Teilen des Schiffsrumpfes wiederholt.
Artikel 9. Jedes geeichte Schiff muß mit einem Eichschein versehen sein. Dieser Eichschein gibt im wesentlichen an:
1. das im Artikel 7 genannte Amt, bei dem die Eintragung stattgefunden hat;
2. die Unterscheidungsbuchstaben oder Unterscheidungsnummern des genannten Amtes, die Ordnungsnummer des Eichscheines und das Datum;
3. den Namen oder die Devise des Schiffes;
4. die Bauart;
5. die größte Länge und die größte Breite des Schiffsrumpfes;
6. gegebenenfalls die Wiederholung der unter Ziffer 2 angeführten Angaben des letzten Eichscheines, der durch die neue Eichung ungültig geworden ist;
7. gegebenenfalls die Zahl, Anbringungsstelle und Beschreibung der Eichskalen und insbesondere die für den Nullpunkt gewählte Lage;
8. das Mittel, aus den senkrechten Abständen zwischen dem tiefsten Punkte des Schiffsbodens in den Querschnitten, wo die Eichskalen sich befinden und der oben bezeichneten Leerebene, ferner die Bemannung, die Ausrüstung, die Höhe des Bodenwassers im Schiff und das Gewicht des Wassers, das normalerweise zum Betriebe der Maschinenanlage gebraucht wird, also alles, was bei Bestimmung der Leerebene in Betracht gezogen worden ist, sowie die Lage des festen Ballastes;
9. Die Zunahme der Wasserverdrängung des Schiffes von Zentimeter zu Zentimeter der Eintauchung von der Leerebene an gemessen; bei Schiffen, die nicht der Güterbeförderung dienen, treten an Stelle dieser Angaben jene über die Leerverdrängung gemäß Artikel 6 und über die Verdrängung zwischen der oben im Artikel 3 bezeichneten Ebene der größten Eintauchung und der Leerebene.
Artikel 10. Im Falle der Nacheichung eines Schiffes werden die früheren Bezeichnungen und Marken gegebenenfalls die Eichplatten und Eichskalen entfernt und es wird bei ihrem Ersatz wie bei einer ersten Eichung verfahren.
Gleichzeitig wird der frühere Eichschein eingezogen.
Artikel 11. Wird der Name oder die Devise des Schiffes geändert, so wird diese Änderung von dem zuständigen Beamten auf dem Eichscheine vermerkt. Dieser Vermerk ist zu datieren und zu unterzeichnen.
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