03.10.1927
Artikel 4. Kein Vertragsstaat kann die Nacheichung verlangen, es sei denn, daß am Schiffe große Ausbesserungen, bedeutende Umbauten oder Veränderungen der äußeren oder inneren Abmessungen vorgenommen worden sind, oder wenn der Eichschein vor mehr als zehn Jahren ausgestellt worden ist. Diese Nacheichung kann nur auf Grund der allgemein gültigen Verwaltungsvorschriften ausgeführt werden.
Hält es ein Vertragsstaat für erforderlich, die Angaben des Eichscheines auf eigene Kosten nachzuprüfen, so darf sich diese Nachprüfung bei beladenen Schiffen nur auf die äußeren Abmessungen erstrecken.
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