Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Begriffsbestimmungen
Art. 2Umfang der Kontrolle der Stoffe
Art. 3Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
Art. 4Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle
Art. 5Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
Art. 6Besondere Verwaltungsdienststelle
Art. 7Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe
Art. 8Genehmigungen
Art. 9Ärztliche Verordnungen
Art. 10Hinweise auf Packungen und Werbung
Art. 11Verzeichnisse
Art. 12Bestimmungen über den internationalen Handel
Art. 13Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr
Art. 14Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr mitgeführt werden
Art. 15Inspektion
Art. 16Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte
Art. 17Aufgaben der Kommission
Art. 18Berichte des Kontrollrats
Art. 19Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen
Art. 20Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe
Art. 21Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr
Art. 22Strafbestimmungen
Art. 23Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Art. 24Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen
Art. 25Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
Art. 26Inkrafttreten
Art. 27Räumlicher Geltungsbereich
Art. 28Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens
Art. 29Kündigung
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die unten angegebene Bedeutung:
a) der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
b) der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtstoffkommission des Rates;
c) der Ausdruck „Suchtgiftkommission Kontroll Amt“ bezeichnet den in der einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 1 ) vorgesehenen Internationalen Suchtgiftkontrollrat;
d) der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
e) der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;
f) der Ausdruck „Zubereitung“ bezeichnet
i) jede Lösung oder Mischung – ohne Rücksicht auf den Aggregatzustand –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder
ii) einen oder mehrere psychotrope Stoffe in Dosisform;
g) die Ausdrücke „Anhang I“, „Anhang II“, „Anhang III“ und „Anhang IV“ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 2 jeweils gültigen Fassung;
h) die Ausdrücke „Einfuhr“ und „Ausfuhr“ bezeichnen je nach dem Zusammenhang das körperliche Verbringen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen anderen Staat;
i) der Ausdruck „Herstellung“ bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren; er umfaßt sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Der Ausdruck umfaßt ferner die Anfertigung aller nicht auf Grund ärztlicher Verordnung in Apotheken angefertigte Zubereitungen;
j) der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet jede gegen dieses Übereinkommen verstoßende Herstellung und jedes dagegen verstoßende Inverkehrbringen psychotroper Stoffe;
k) der Ausdruck „Gebiet“ bezeichnet jeden Teil eines Staatswesens, der nach Artikel 28 als gesonderte Einheit im Sinne dieses Übereinkommens behandelt wird;
l) der Ausdruck „Räumlichkeiten“ bezeichnet Gebäude und Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grundstücks.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978
Artikel 2
Art. 2 Umfang der Kontrolle der Stoffe
(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff vor, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme des Stoffes in einen Anhang dieses Übereinkommens erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben vorliegen, welche die Übertragung eines Stoffes von einem Anhang in einen anderen oder die Streichung eines Stoffes aus einem Anhang rechtfertigen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation.
(3) Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, daß der Stoff nach Absatz 4 zur Aufnahme in Anhang I oder II geeignet ist, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob es möglich ist, alle die für die in Anhang I bzw. II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmaßnahmen auf diesen Stoff vorläufig anzuwenden.
(4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest,
a) daß der Stoff die Fähigkeit besitzt,
i) 1. einen Zustand der Abhängigkeit und
2. eine Anregung oder Dämpfung des Zentralnervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktionen, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder
ii) einen ähnlichen Mißbrauch und ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe hervorzurufen, und
b) daß ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß der betreffende Stoff derart mißbraucht wird oder mißbraucht werden könnte, daß er zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem wird, welches eine Unterstellung des Stoffes unter internationale Kontrolle rechtfertigt,
so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Einzelangaben über Ausmaß oder Wahrscheinlichkeit des Mißbrauchs, die Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie den Nutzen des Stoffes in der medizinischen Therapie, gegebenenfalls verbunden mit Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die auf Grund der Bewertung des Stoffes angezeigt wären.
(5) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren den Stoff in Anhang I, II, III oder IV aufnehmen. Die Kommission kann weitere Angaben von der Weltgesundheitsorganisation oder von sonstigen geeigneten Stellen erbitten.
(6) Bezieht sich eine Notifikation nach Absatz 1 auf einen bereits in einem der Anhänge aufgeführten Stoff, so übermittelt die Weltgesundheitsorganisation der Kommission ihre neuen Feststellungen, eine etwa nach Absatz 4 vorgenommene neue Bewertung des Stoffes und ihre etwaigen neuen Empfehlungen über Kontrollmaßnahmen, die sie auf Grund dieser Bewertung für angezeigt hält. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation entsprechend Absatz 5 und unter Beachtung der dort genannten Faktoren beschließen, den Stoff von einem Anhang in einen anderen zu übertragen oder ihn aus den Anhängen zu streichen.
(7) Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Der Beschluß tritt für jede Vertragspartei 180 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung uneingeschränkt in Kraft, ausgenommen die Vertragsparteien, die innerhalb dieser Frist hinsichtlich eines Beschlusses, auf Grund dessen ein Stoff in einen Anhang aufgenommen wurde, dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung übermitteln, daß sie angesichts außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, alle auf die in dem betreffenden Anhang aufgeführten Stoffe anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens hinsichtlich des betreffenden Stoffes durchzuführen. Diese Mitteilung hat die Gründe für ein derartiges außergewöhnliches Vorgehen zu enthalten. Ungeachtet dieser Mitteilung wendet jede Vertragspartei zumindest folgende Kontrollmaßnahmen an:
a) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang I aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, berücksichtigt nach Möglichkeit die in Artikel 7 aufgeführten besonderen Kontrollmaßnahmen, sie wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
i) Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben, wie sie in Artikel 8 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehen sind;
ii) die Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben, wie sie in Artikel 9 für die in Anhang II angeführten Stoffe vorgesehen ist;
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
iv) die in Artikel 13 für die in Anhang II aufgeführten Stoffe vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a vorlegen sowie
vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
b) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang II aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
ii) nach Artikel 9 der Verschreibungspflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen;
v) dem Kontrollrat statistische Berichte nach Artikel 16 Absatz 4 lit. a, c und d vorlegen sowie
vi) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
c) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang III aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
ii) nach Artikel 9 die Verschreibungpflicht für Auslieferung oder Abgabe vorschreiben;
iii) die in Artikel 12 vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr erfüllen, außer gegenüber einer anderen Vertragspartei, die gleichfalls eine derartige Mitteilung in bezug auf den betreffenden Stoff gemacht hat;
iv) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
v) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
d) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines in Anhang IV aufgenommenen Stoffes gemacht hat, der zuvor nicht der Kontrolle unterstand, wird hinsichtlich des betreffenden Stoffes
i) nach Artikel 8 Genehmigungen für Herstellung, Handel und Verteilung vorschreiben;
ii) die Verpflichtungen des Artikels 13 hinsichtlich des Verbots sowie der Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr erfüllen sowie
iii) nach Artikel 22 Maßnahmen zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die in Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften treffen.
e) Eine Vertragspartei, die eine derartige Mitteilung hinsichtlich eines Stoffes gemacht hat, der in einen strengere Kontrollen und Verpflichtungen vorsehenden Anhang übertragen wurde, wendet zumindest alle für den Anhang, aus dem der betreffende Stoff übertragen wurde, geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens an.
(8) a) Die Beschlüsse der Kommission auf Grund dieses Artikels unterliegen der Nachprüfung durch den Rat, wenn eine Vertragspartei dies binnen 180 Tagen beantragt, nachdem die Notifikation des Beschlusses bei ihr eingegangen ist. Der Antrag auf Nachprüfung ist zusammen mit allen ihn begründenden erheblichen Angaben beim Generalsekretär zu stellen.
b) Der Generalsekretär leitet der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und allen Vertragsparteien Abschriften des Nachprüfungsantrags und der diesbezüglichen Angaben mit der Aufforderung zu, binnen neunzig Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Alle eingehenden Stellungnahmen werden dem Rat zur Erwägung vorgelegt.
c) Der Rat kann den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Der Beschluß des Rates wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt notifiziert.
d) Solange die Nachprüfung dauert, bleibt der ursprüngliche Beschluß der Kommission vorbehaltlich des Absatzes 7 in Kraft.
(9) Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, auf Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung psychotroper Stoffe verwendet werden können, alle durchführbaren Überwachungsmaßnahmen anzuwenden.
Artikel 3
Art. 3 Sonderbestimmungen über die Kontrolle von Zubereitungen
(1) Sofern nicht in den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist, unterliegt eine Zubereitung denselben Kontrollmaßnahmen wie der psychotrope Stoff, den sie enthält; enthält die Zubereitung mehr als einen derartigen Stoff, so unterliegt sie denjenigen Maßnahmen, die auf den der strengsten Kontrolle unterstehenden Stoff anwendbar sind.
(2) Ist eine Zubereitung, die einen nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoff enthält, so zusammengesetzt, daß keine oder nur eine geringfügige Gefahr des Mißbrauchs besteht, und kann der Stoff nicht durch unschwer anwendbare Mittel in einer zum Mißbrauch geeigneten Menge zurückgewonnen werden, so daß die Zubereitung nicht zu einem volksgesundheitlichen und sozialen Problem Anlaß gibt, so kann die Zubereitung nach Absatz 3 von bestimmten in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen ausgenommen werden.
(3) Trifft eine Vertragspartei hinsichtlich einer Zubereitung eine Feststellung im Sinne des Absatzes 2, so kann sie beschließen, die Zubereitung in ihrem Staat oder in einem ihrer Gebiete von einzelnen oder allen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen mit Ausnahme der folgenden Erfordernisse auszunehmen:
a) Artikel 8 (Genehmigungen), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet,
b) Artikel 11 (Verzeichnisse), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
c) Artikel 13 (Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr);
d) Artikel 15 (Inspektion), soweit er auf die Herstellung Anwendung findet;
e) Artikel 16 (von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte), soweit er auf ausgenommene Zubereitungen Anwendung findet;
f) Artikel 22 (Strafbestimmungen) in dem zur Unterdrückung von Zuwiderhandlungen gegen die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften erforderlichen Ausmaß.
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär jeden derartigen Beschluß, Namen und Zusammensetzung der ausgenommenen Zubereitung und die Kontrollmaßnahmen, von denen sie ausgenommen wird. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation den anderen Vertragsparteien, der Weltgesundheitsorganisation und dem Suchtstoffamt.
(4) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation Angaben über eine nach Absatz 3 ausgenommene Zubereitung vor, die nach ihrer Auffassung die völlige oder teilweise Aufhebung der Ausnahme erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu. Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Angaben den Vertragsparteien, der Kommission und, wenn die Notifikation von einer Vertragspartei ausging, der Weltgesundheitsorganisation. Die Weltgesundheitsorganisation übermittelt der Kommission eine Bewertung der Zubereitung in bezug auf die in Absatz 2 genannten Faktoren, gegebenenfalls verbunden mit einer Empfehlung über die Kontrollmaßnahmen, von denen die Zubereitung nicht länger ausgenommen werden soll. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertung in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht maßgebend ist, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Faktoren beschließen, die Ausnahme der betreffenden Zubereitung von einzelnen oder allen Kontrollmaßnahmen aufzuheben. Jeden Beschluß der Kommission auf Grund dieses Absatzes teilt der Generalsekretär allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Kontrollrat mit. Alle Vertragsparteien treffen binnen 180 Tagen nach dem Datum der Mitteilung des Generalsekretärs Maßnahmen zur Aufhebung der Ausnahme von der oder den betreffenden Kontrollmaßnahmen.
Artikel 4
Art. 4 Sonstige Sonderbestimmungen über den Umfang der Kontrolle
Hinsichtlich der nicht in Anhang I aufgeführten psychotropen Stoffe können die Vertragsparteien folgendes zulassen:
a) das Mitführen geringer Mengen von Zubereitungen zum persönlichen Gebrauch durch internationale Reisende; jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu fordern, daß diese Zubereitungen auf rechtmäßigem Wege erlangt wurden;
b) die Verwendung derartiger Stoffe in der Industrie zur Herstellung nichtpsychotroper Stoffe oder Erzeugnisse, wobei jedoch die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen so lange anzuwenden sind, bis die psychotropen Stoffe in einen solchen Zustand übergeführt sind, daß sie in der Praxis nicht mißbraucht oder zurückgewonnen werden;
c) die Verwendung derartiger Stoffe zum Tierfang durch Personen, denen eine solche Verwendung von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet wurde; hierbei sind die durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden.
Artikel 5
Art. 5 Beschränkung der Verwendung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke
(1) Jede Vertragspartei beschränkt die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Stoffe nach Maßgabe des Artikels 7.
(2) Jede Vertragspartei beschränkt, soweit Artikel 4 nicht etwas anderes bestimmt, durch die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verteilung, Vorratshaltung, Verwendung und Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe sowie den Handel damit auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.
(3) Es ist wünschenswert, daß die Vertragsparteien keinen Besitz der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe ohne gesetzliche Ermächtigung gestatten.
Artikel 6
Art. 6 Besondere Verwaltungsdienststelle
Es ist wünschenswert, daß jede Vertragspartei zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsdienststelle einrichtet und unterhält, die zweckmäßigerweise mit der nach den Übereinkünften zur Kontrolle von Suchtstoffen geschaffenen besonderen Verwaltungsdienststelle identisch sein oder eng zusammenarbeiten sollte.
Artikel 7
Art. 7 Sonderbestimmungen hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe
In bezug auf die in Anhang I aufgeführten Stoffe werden die Vertragsparteien
a) jede Verwendung verbieten, außer für wissenschaftliche und – in sehr beschränktem Umfang – für medizinische Zwecke durch ordnungsgemäß ermächtigte Personen in medizinischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die unmittelbar der Aufsicht der jeweiligen Regierung unterstehen oder von dieser ausdrücklich zugelassen sind;
b) für Herstellung, Handel, Verteilung und Besitz eine besondere Genehmigung oder vorherige Ermächtigung vorschreiben;
c) für eine genaue Überwachung der unter lit. a und b genannten Betätigungen und Handlungen Sorge tragen;
d) die an eine ordnungsgemäß ermächtigte Person auslieferbare Menge auf die für den jeweils zugelassenen Zweck benötigte Quantität beschränken;
e) vorschreiben, daß Personen, die medizinische oder wissenschaftliche Aufgaben wahrnehmen, über den Erwerb der Stoffe und die Einzelheiten ihrer Verwendung Verzeichnisse führen, die mindestens zwei Jahre nach der letzten darin eingetragenen Verwendung aufzubewahren sind;
f) die Ein- und Ausfuhr außer in den Fällen verbieten, in denen sie von den zuständigen Behörden oder Dienststellen des ein- bzw. ausführenden Staates oder Gebiets oder von sonstigen Personen oder Unternehmen vorgenommen wird, denen die zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets für diesen Zweck eine ausdrückliche Genehmigung erteilt haben. Die Vorschriften des Artikels 12 Absatz 1 über Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang II aufgeführten Stoffe gelten auch für die in Anhang I aufgeführten Stoffe.
Artikel 8
Art. 8 Genehmigungen
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Herstellung von, der Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit und die Verteilung von in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffen der Genehmigung bedürfen oder einer anderen ähnlichen Kontrollmaßnahme unterliegen.
(2) Die Vertragsparteien
a) kontrollieren alle ordnungsgemäß ermächtigten Personen und Unternehmen, welche die Herstellung von, den Handel (einschließlich des Ein- und Ausfuhrhandels) mit oder die Verteilung von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 betreiben oder daran beteiligt sind;
b) kontrollieren im Wege der Genehmigungspflicht oder durch eine andere ähnliche Kontrollmaßnahme die Betriebe und Räumlichkeiten, in denen die Herstellung, der Handel oder die Verteilung erfolgen kann;
c) tragen dafür Sorge, daß hinsichtlich derartiger Betriebe und Räumlichkeiten Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um eine Entwendung oder sonstige Zweckentfremdung von Vorräten zu verhüten.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2, die sich auf Genehmigungen oder andere ähnliche Kontrollmaßnahmen beziehen, brauchen nicht auf Personen erstreckt zu werden, die zur Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben ordnungsgemäß befugt und dementsprechend tätig sind.
(4) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß alle Personen, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Genehmigungen erhalten oder die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder nach Artikel 7 lit. b in sonstiger Weise ermächtigt sind, die erforderliche Befähigung zur wirksamen und gewissenhaften Anwendung der zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften besitzen müssen.
Artikel 9
Art. 9 Ärztliche Verordnungen
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe zum Gebrauch durch Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung ausgeliefert oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, daß Einzelpersonen diese Stoffe zur ordnungsgemäß genehmigten Wahrnehmung therapeutischer oder wissenschaftlicher Aufgaben rechtmäßig beschaffen, verwenden, abgeben oder verabreichen dürfen.
(2) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ärztliche Verschreibungen für die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Stoffe im Einklang mit bewährten ärztlichen Gepflogenheiten und auf Grund solcher Vorschriften ausgestellt werden, wie sie zum Schutz der Volksgesundheit und des öffentlichen Wohls erforderlich sind; dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Häufigkeit der Wiederholung der Abgabe und die Gültigkeitsdauer der Verschreibungen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei, falls die örtlichen Gegebenheiten dies nach ihrer Auffassung erfordern, unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen einschließlich der Pflicht zur Führung von Verzeichnissen approbierte Apotheker oder sonstige zugelassene Einzelhändler, die von den für die Volksgesundheit in ihrem Staat oder einem Teil desselben zuständigen Behörden benannt wurden, ermächtigen, nach ihrem Ermessen ohne ärztliche Verschreibung in dem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Rahmen geringe Mengen der in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffe zur Verwendung für medizinische Zwecke durch Einzelpersonen in Ausnahmefällen auszuliefern.
Artikel 10
Art. 10 Hinweise auf Packungen und Werbung
(1) Jede Vertragspartei schreibt unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften oder Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation die ihr für die Sicherheit des Verbrauchers notwendig erscheinenden Gebrauchsanweisungen einschließlich aufklärender oder warnender Hinweise vor; diese sind, soweit durchführbar, auf den Aufschriften, in jedem Fall aber auf den Packungsbeilagen der Fertigarzneimittel anzubringen, die psychotrope Stoffe enthalten.
(2) Jede Vertragspartei verbietet unter gebührender Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Werbung für derartige Stoffe in der Öffentlichkeit.
Artikel 11
Art. 11 Verzeichnisse
(1) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang I aufgeführten Stoffe die Hersteller und alle anderen nach Artikel 7 zum Handel mit und zum Verteilen von derartigen Stoffen ermächtigten Personen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen, die vorrätig gehaltenen Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(2) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffe die Hersteller, Großhändler, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen Einzelheiten über die hergestellten Mengen sowie bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(3) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Stoffe die Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie die wissenschaftlichen Einrichtungen in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen bei jedem Erwerb und jeder Veräußerung Einzelheiten über Menge, Datum, Lieferant und Empfänger zu ersehen sind.
(4) Die Vertragsparteien stellen durch geeignete Verfahren sowie unter Berücksichtigung der Berufs- und Handelsgepflogenheiten in ihren Staaten sicher, daß Angaben über Erwerb und Veräußerung der in Anhang III aufgeführten Stoffe durch Einzelhändler, Kranken- und Pflegeanstalten sowie wissenschaftliche Einrichtungen ohne Schwierigkeiten verfügbar sind.
(5) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß hinsichtlich der in Anhang IV aufgeführten Stoffe die Hersteller, Importeure und Exporteure in der von jeder Vertragspartei zu bestimmenden Weise Verzeichnisse führen, aus denen die hergestellten, eingeführten und ausgeführten Mengen zu ersehen sind.
(6) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß die Hersteller der nach Artikel 3 Absatz 3 ausgenommenen Zubereitungen Verzeichnisse über die Menge jedes zur Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung verwendeten psychotropen Stoffes sowie über Art, Gesamtmenge und erstmalige Veräußerung der daraus hergestellten ausgenommenen Zubereitung führen.
(7) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verzeichnisse und Angaben im Sinne dieses Artikels, soweit sie für Berichte nach Artikel 16 benötigt werden, mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Artikel 12
Art. 12 Bestimmungen über den internationalen Handel
(1) a) Jede Vertragspartei, welche die Ein- oder Ausfuhr der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe zuläßt, schreibt eine besondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigung vor, die auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt ausgestellt wird und für jede derartige Ein- oder Ausfuhr zu erwirken ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stoffe.
b) In dieser Genehmigung sind die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes, die ein- oder auszuführende Menge, die galenische Form, Name und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs sowie die Frist anzugeben, innerhalb deren die Ein- oder Ausfuhr erfolgen muß. Wird der Stoff in Form einer Zubereitung ein- oder ausgeführt, so ist deren Bezeichnung gegebenenfalls zusätzlich anzugeben. In der Ausfuhrgenehmigung sind ferner Nummer und Datum der Einfuhrgenehmigung und die Behörde anzugeben, welche letztere ausgestellt hat.
c) Beantragt eine Person oder ein Betrieb eine Ausfuhrgenehmigung, so verlangt vor deren Ausstellung die betreffende Vertragspartei von dem Antragsteller die Vorlage einer von der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats oder -gebiets ausgestellten Einfuhrgenehmigung, in der bescheinigt wird, daß die Einfuhr des oder der darin genannten Stoffe genehmigt ist.
d) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung beizufügen; eine weitere Abschrift übersendet die Regierung, welche die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt hat, der Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets.
e) Ist die Einfuhr erfolgt, so leitet die Regierung des Einfuhrstaats oder -gebiets die Ausfuhrgenehmigung mit einem Vermerk, der die tatsächlich eingeführte Menge bescheinigt, an die Regierung des Ausfuhrstaats oder -gebiets zurück.
(2) a) Die Vertragsparteien schreiben vor, daß Exporteure für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Stoffen auf einem von der Kommission auszuarbeitenden Formblatt in dreifacher Ausfertigung eine Erklärung abzugeben haben, die folgende Angaben enthält:
i) Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs;
ii) die internationale Kurzbezeichnung oder, in Ermangelung einer solchen, die im Anhang verwendete Bezeichnung des Stoffes;
iii) die Menge und pharmazeutische Form, in welcher der Stoff ausgeführt wird, und, falls es sich um eine Zubereitung handelt, gegebenenfalls deren Bezeichnung;
iv) das Versanddatum.
b) Die Exporteure reichen zwei Ausfertigungen der Erklärung bei den zuständigen Behörden ihres Staates oder Gebiets ein. Die dritte Ausfertigung ist der Sendung beizufügen.
c) Eine Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet ein in Anhang III aufgeführter Stoff ausgeführt wurde, sendet so bald wie möglich, spätestens jedoch neunzig Tage nach dem Versanddatum, eine Ausfertigung der vom Exporteur eingereichten Erklärung als Einschreiben mit Rückschein an die zuständigen Behörden des Einfuhrstaats oder -gebiets.
d) Die Vertragsparteien können vorschreiben, daß der Importeur nach Empfang der Sendung die dieser beigefügte Ausfertigung ordnungsgemäß mit einem Vermerk über die empfangenen Mengen und das Empfangsdatum versieht und den zuständigen Behörden seines Staates oder Gebiets übersendet.
(3) Hinsichtlich der in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffe finden folgende Zusatzbestimmungen Anwendung:
a) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in anderen Teilen ihres Hoheitsgebiets; sie können jedoch strengere Maßnahmen anwenden.
b) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Postfach oder an eine Bank auf das Konto einer anderen als der in der Ausfuhrgenehmigungen genannten Person sind verboten.
c) Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang I aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten. Ausfuhren in Form von Sendungen von in Anhang II aufgeführten Stoffen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, daß die Regierung des Einfuhrstaats auf der Einfuhrgenehmigung, welche die eine Ausfuhrgenehmigung beantragenden Personen oder Betriebe vorzulegen haben, bescheinigt, daß sie die Einfuhr zur Hinterlegung in einem Zollager genehmigt hat. In diesem Fall wird in der Ausfuhrgenehmigung bescheinigt, daß die Sendung zu diesem Zweck ausgeführt wird. Jede Entnahme aus dem Zollager erfordert einen Erlaubnisschein der Behörden, denen das Lager untersteht; ist die entnommene Menge für das Ausland bestimmt, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
d) Sendungen, welche die Grenze des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei überschreiten, ohne von einer Ausfuhrgenehmigung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
e) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen in einen anderen Staat nur dann, wenn ihren zuständigen Behörden eine Abschrift der Ausfuhrgenehmigung für die Sendung vorgelegt wird; dies gilt unabhängig davon, ob die Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht.
f) ist die Durchfuhr einer Sendung von Stoffen durch einen Staat oder ein Gebiet gestattet, so treffen dessen zuständige Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrgenehmigung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, daß die Regierung des Durchfuhrstaats oder -gebiets die Bestimmungsänderung genehmigt. Eine solche Regierung behandelt jede beantragte Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder -gebiet. Wird die Bestimmungsänderung genehmigt, so gilt Absatz 1 lit. e auch im Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staat oder Gebiet, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
g) Befindet sich eine Sendung von Stoffen auf der Durchfuhr oder in einem Zollager, so darf sie keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit des betreffenden Stoffes zu ändern. Die Verpackung darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörden nicht geändert werden.
h) Die Bestimmungen der lit. e bis g über die Durchfuhr von Stoffen durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei finden keine Anwendung, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftweg befördert wird und das Luftfahrzeug in dem Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Landet es dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet, so finden die genannten Bestimmungen Anwendung, soweit es die Umstände erfordern.
i) Internationale Übereinkünfte zur Beschränkung der Kontrolle, die eine Vertragspartei in bezug auf derartige Stoffe im Durchfuhrverkehr ausüben darf, bleiben von diesem Absatz unberührt.
Artikel 13
Art. 13 Verbot und Beschränkungen von Ein- und Ausfuhr
(1) Eine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren, daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang II, III oder IV anzugeben.
(2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.
Artikel 14
Art. 14 Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr mitgeführt werden
(1) Das Mitführen beschränkter Mengen der in Anhang II, III oder IV aufgeführten Stoffe, die während der Reise für Erste Hilfe oder sonstige dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Autobussen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Der Registerstaat trifft geeignete Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, daß die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe unstatthaft verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Sicherheitsvorkehrungen in Konsultation mit den zuständigen internationalen Organisationen.
(3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen internationalen öffentlichen Verkehrsmitteln wie internationalen Eisenbahnzügen und Omnibussen mitgeführten Stoffe gelten die Gesetze, Verordnungen, Genehmigungen und Erlaubnisse des Registerstaats; unberührt bleibt das Recht der zuständigen örtlichen Behörden, in diesen Verkehrsmitteln Nachprüfungen, Inspektionen und sonstige Kontrollen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Stoffe in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 1.
Artikel 15
Art. 15 Inspektion
Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.
Artikel 16
Art. 16 Von den Vertragsparteien vorzulegende Berichte
(1) Die Vertragsparteien reichen dem Generalsekretär alle Angaben ein, welche die Kommission als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, und zwar insbesondere einen Jahresbericht über die Auswirkungen dieses Übereinkommens in ihren Hoheitsgebieten, der Angaben enthält über
a) wichtige Änderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über psychotrope Stoffe,
b) bedeutende Entwicklungen im Mißbrauch von und im unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen in ihren Hoheitsgebieten.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär ferner die Bezeichnungen und Anschriften der in Artikel 7 lit. f,
Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 3 genannten staatlichen Behörden. Der Generalsekretär stellt diese Angaben allen Vertragsparteien zur Verfügung.
(3) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär für jeden Fall von unerlaubtem Verkehr mit psychotropen Stoffen oder von Beschlagnahme auf Grund eines derartigen Verkehrs, den sie wegen
a) der Aufdeckung neuer Entwicklungen,
b) der in Betracht kommenden Mengen;
c) der Ermittlung der Bezugsquellen der Stoffe oder
d) der Methoden, deren sich die den unerlaubten Verkehr Betreibenden bedienen, für wichtig halten, so bald wie möglich nach Eintreten des Falles einen Bericht vor. Abschriften des Berichts werden nach Artikel 21 lit. b übermittelt.
(4) Die Vertragsparteien legen dem Kontrollrat nach Maßgabe der von ihm ausgearbeiteten Formblätter jährlich statistische Berichte vor
a) hinsichtlich jedes in den Anhängen I und II aufgeführten Stoffes über die hergestellten, nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführten und von dort eingeführten Mengen sowie die Vorräte der Hersteller;
b) hinsichtlich jedes in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes über die hergestellten Mengen sowie über die ein- und ausgeführten Gesamtmengen;
c) hinsichtlich jedes in den Anhängen II und III aufgeführten Stoffes über die zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendeten Mengen und
d) hinsichtlich jedes nicht in Anhang I aufgeführten Stoffes über die nach Artikel 4 lit. b für industrielle Zwecke verwendeten Mengen.
Die unter lit. a und b bezeichneten hergestellten Mengen umfassen nicht die Mengen der hergestellten Zubereitungen.
(5) Jede Vertragspartei legt dem Kontrollrat auf Anforderung zusätzliche statistische Angaben für künftige Zeiträume über die Mengen jedes einzelnen in den Anhängen III und IV aufgeführten Stoffes vor, die nach jedem Staat oder Gebiet ausgeführt und von dort eingeführt werden. Die betreffende Vertragspartei kann verlangen, daß dem Kontrollrat sowohl sein Ersuchen um Angaben als auch die nach diesem Absatz vorgelegten Angaben vertraulich behandelt.
(6) Die Vertragsparteien stellen die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben in einer Weise und innerhalb einer Frist zur Verfügung, die von der Kommission oder dem Kontrollrat bestimmt werden.
Artikel 17
Art. 17 Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
Artikel 18
Art. 18 Berichte des Kontrollrats
(1) Das Suchtstoffamt erstellt jährlich Berichte über seine Arbeit, die eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden statistischen Angaben und geeignetenfalls eine Darlegung über etwaige Erläuterungen enthalten, um welche Regierungen ersucht wurden oder die sie eingereicht haben, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die der Kontrollrat zu machen wünscht. Der Kontrollrat kann alle zusätzlichen Berichte erstellen, die er für erforderlich hält. Die Berichte werden dem Rat über die Kommission vorgelegt; dieser steht es frei, dazu Stellung zu nehmen.
(2) Die Berichte des Kontrollrats werden den Vertragsparteien übermittelt und sodann vom Generalsekretär veröffentlicht. Die Vertragsparteien gestatten ihre unbeschränkte Verbreitung.
Artikel 19
Art. 19 Maßnahmen des Kontrollrats, um die Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen
(1) a) Hat der Kontrollrat die Angaben geprüft, die ihm von den Regierungen eingereicht oder von Organen der Vereinten Nationen zugeleitet werden, und hat er daraufhin Grund zu der Annahme, daß die Ziele dieses Übereinkommens ernstlich gefährdet sind, weil ein Staat oder ein Gebiet das Übereinkommen nicht durchführt, so ist er berechtigt, die Regierung des betreffenden Staates oder Gebiets um Erläuterungen zu ersuchen. Vorbehaltlich des Rechts des Kontrollrats Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf die unter lit. c erwähnte Angelegenheit aufmerksam zu machen, behandelt es ein Ersuchen um Auskunft oder die Erläuterung einer Regierung auf Grund dieses lit. als vertraulich.
b) Ist der Kontrollrat auf Grund lit. a tätig geworden, so kann er in der Folge die betreffende Regierung auffordern, wenn er dies für notwendig erachtet, die unter den gegebenen Umständen zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen.
c) Stellt der Kontrollrat fest, daß die betreffende Regierung nach einem Ersuchen auf Grund lit. a keine zufriedenstellende Erläuterung gegeben oder nach Aufforderung auf Grund lit. b keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, so kann er die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf diese Angelegenheit aufmerksam machen.
(2) Macht der Kontrollrat die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission auf Grund des Absatzes 1 lit. c auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann er gleichzeitig den Vertragsparteien empfehlen, wenn er dies für notwendig erachtet, gegenüber dem betreffenden Staat oder Gebiet die Ein- oder die Ausfuhr bestimmter psychotroper Stoffe – oder beides – einzustellen, und zwar entweder für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kontrollrat die Lage in diesem Staat oder Gebiet als zufriedenstellend betrachtet. Der betreffende Staat kann den Rat mit der Angelegenheit befassen.
(3) Der Kontrollrat ist berechtigt, über jede auf Grund dieses Artikels behandelte Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln; dieser leitet ihn allen Vertragsparteien zu. Veröffentlicht das Suchtstoffamt in diesem Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefaßten Beschluß oder eine auf den Beschluß bezügliche Angabe, so hat es in demselben Bericht auf Ersuchen der betreffenden Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
(4) Wurde ein auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Beschluß des Kontrollrats nicht einstimmig gefaßt, so ist auch die Auffassung der Minderheit darzulegen.
(5) Prüft der Kontrollrat eine Frage auf Grund dieses Artikels, so wird jeder Staat, für den sie von unmittelbarem Interesse ist, eingeladen, sich auf der diesbezüglichen Sitzung vertreten zu lassen.
(6) Beschlüsse des Kontrollrats auf Grund dieses Artikels bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder.
(7) Die vorstehenden Absätze finden auch Anwendung, wenn der Kontrollrat Grund zu der Annahme hat, daß die Ziele dieses Übereinkommens infolge eines von einer Vertragspartei nach Artikel 2 Absatz 7 gefaßten Beschlusses ernstlich gefährdet sind.
Artikel 20
Art. 20 Maßnahmen gegen den Mißbrauch psychotroper Stoffe
(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und zur frühzeitigen Erkennung, Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen und koordinieren ihre diesbezüglichen Bemühungen.
(2) Die Vertragsparteien fördern nach Möglichkeit die Ausbildung von Personal für die Behandlung, Nachbehandlung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen.
(3) Die Vertragsparteien helfen Personen, deren Arbeit dies erfordert, Verständnis für die Probleme des Mißbrauchs psychotroper Stoffe und seiner Verhütung zu gewinnen, und fördern dieses Verständnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Mißbrauch dieser Stoffe ausbreitet.
Artikel 21
Art. 21 Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender Beachtung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen
a) Vorkehrungen zu treffen, um ihre Maßnahmen zur Verhütung und Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs innerstaatlich zu koordinieren; sie können zweckdienlicherweise eine hierfür zuständige Stelle bestimmen;
b) einander beim Kampf gegen den unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen zu unterstützen und insbesondere den anderen unmittelbar betroffenen Vertragsparteien umgehend auf diplomatischem Wege oder über die von den Vertragsparteien dafür bestimmten zuständigen Behörden eine Abschrift jedes nach Artikel 16 an den Generalsekretär gerichteten Berichts im Zusammenhang mit der Aufdeckung eines Falles von unerlaubtem Verkehr oder einer Beschlagnahme zu übermitteln;
c) miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen, denen sie als Mitglieder angehören, eng zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen den unerlaubten Verkehr fortlaufend zu koordinieren;
d) zu gewährleisten, daß die internationale Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen rasch vonstatten geht, und
e) zu gewährleisten, daß rechtserhebliche Schriftstücke, die zum Zweck von Gerichtsverfahren in einen anderen Staat zu übermitteln sind, den von den Vertragsparteien bezeichneten Organen rasch zugeleitet werden; dies berührt nicht das Recht einer Vertragspartei, zu verlangen, daß ihr rechtserhebliche Schriftstücke auf diplomatischem Wege übersandt werden.
Artikel 22
Art. 22 Strafbestimmungen
(1) a) Jede Vertragspartei wird vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung jede gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften, die auf Grund ihrer Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen erlassen wurden, verstoßende Handlung, wenn vorsätzlich begangen, als strafbaren Verstoß behandeln und sicherstellen, daß schwere Verstöße angemessen geahndet werden, insbesondere mit Gefängnis oder einer sonstigen Art des Freiheitsentzugs.
b) Ungeachtet lit. a können die Vertragsparteien, wenn Personen, die psychotrope Stoffe mißbrauchen, einen derartigen Verstoß begangen haben, entweder an Stelle der Verurteilung oder Bestrafung oder zusätzlich zur Bestrafung vorsehen, daß diese Personen sich Maßnahmen der Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung nach Artikel 20 Absatz 1 unterziehen.
(2) Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
a) i) daß jede einzelne einer Reihe zusammenhängender Handlungen, die Verstöße nach Absatz 1 darstellen und in verschiedenen Staaten begangen worden sind, als selbstständiger Verstoß gilt;
ii) daß in bezug auf diese Verstöße die vorsätzliche Teilnahme, die Verabredung und der Versuch mit Strafe im Sinne des Absatzes 1 bedroht werden; dies gilt auch für Vorbereitungs- und Finanzhandlungen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Verstößen;
iii) daß im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen solcher Verstöße rückfallbegründend wirken;
iv) daß die vorstehend bezeichneten schweren Verstöße, gleichviel ob von Staatsangehörigen oder Ausländern begangen, von der Vertragspartei verfolgt werden, in deren Hoheitsgebiet der Verstoß begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Täter betroffen wird, wenn diese auf Grund ihres Rechts das Auslieferungsersuchen ablehnt und der Täter noch nicht verfolgt und verurteilt worden ist.
b) Es ist wünschenswert, daß die in Absatz 1 und in Absatz 2 lit. a Ziffer ii bezeichneten Verstöße in jeden bestehenden oder künftigen Auslieferungsvertrag zwischen Vertragsparteien als auslieferungsfähige Straftaten aufgenommen werden und daß sie zwischen Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit abhängig machen, als auslieferungsfähige Straftaten anerkannt werden; Voraussetzung ist, daß die Auslieferung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bewilligt wird und daß diese berechtigt ist, die Festnahme oder die Auslieferung in Fällen zu verweigern, in denen die zuständigen Behörden den Verstoß als nicht schwerwiegend genug ansehen.
(3) Alle psychotropen oder sonstigen Stoffe sowie alle Gegenstände, die zu einem Verstoß im Sinne der Absätze 1 und 2 verwendet wurden oder dafür bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
(4) Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien über die Gerichtsbarkeit.
(5) Unberührt von diesem Artikel bleibt der Grundsatz, daß hinsichtlich der darin bezeichneten Verstöße die Bestimmung der Tatbestandsmerkmale, die Strafverfolgung und die Ahndung im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu erfolgen haben.
Artikel 23
Art. 23 Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.
Artikel 24
Art. 24 Kosten, die den internationalen Organen bei der Durchführung dieses Übereinkommens entstehen
Die Ausgaben, die der Kommission und dem Kontrollrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Übereinkommens entstehen, gehen zu Lasten der Vereinten Nationen; das Nähere regelt die Generalversammlung. Vertragsparteien, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, leisten zu diesen Ausgaben Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsulation mit den Regierungen dieser Vertragsparteien jeweils festgesetzten Höhe.
Artikel 25
Art. 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt
(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
a) indem sie es unterzeichnen oder
b) indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 26
Art. 26 Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
Artikel 27
Art. 27 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes Anwendung, für deren internationale Beziehungen eine Vertragspartei verantwortlich ist, soweit nicht nach der Verfassung dieser Vertragspartei oder des betreffenden Hoheitsgebiets oder kraft Gewohnheitsrechts die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebiets erforderlich ist. In diesem Fall wird sich die Vertragspartei bemühen, die erforderliche Zustimmung des Hoheitsgebiets so bald wie möglich zu erwirken, und wird sie sodann dem Generalsekretär notifizieren. Das Übereinkommen findet auf jedes in einer solchen Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär Anwendung. In den Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Hoheitsgebietes außerhalb des Mutterlands nicht erforderlich ist, erklärt die betreffende Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welche Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlands dieses Übereinkommen Anwendung findet.
Artikel 28
Art. 28 Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens
(1) Eine Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, daß ihr Hoheitsgebiet in zwei oder mehr Gebiete im Sinne dieses Übereinkommens aufgeteilt ist oder daß zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet im Sinne des Übereinkommens bilden.
(2) Zwei oder mehr Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, daß sie infolge der Errichtung einer sie umfassenden Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne dieses Übereinkommens bilden.
(3) Eine Notifikation nach Absatz 1 oder 2 wird am 1. Jänner des auf das Jahr der Notifikation folgenden Jahres wirksam.
Artikel 29
Art. 29 Kündigung
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
(3) Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.
Artikel 30
Art. 30 Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
a) entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen 1 ) eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
b) die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
(2) Ist ein nach Absatz 1 lit. b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.
__________________
1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973
Artikel 31
Art. 31 Streitigkeiten
(1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, so konsultieren sie einander mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen, gerichtliche Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
(2) Kann durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so ist sie auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Artikel 32
Art. 32 Vorbehalte
(1) Andere als die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens machen:
a) Artikel 19 Absätze 1 und 2;
b) Artikel 27;
c) Artikel 31.
(3) Wünscht ein Staat Vertragspartei zu werden, aber die Ermächtigung zu anderen als den in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen, so kann er seine Absicht dem Generalsekretär mitteilen. Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser Frist ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt; jedoch brauchen Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, Verpflichtungen rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen, die von dem Vorbehalt berührt werden, nicht zu übernehmen.
(4) Ein Staat, in dessen Hoheitsgebiet Pflanzen wild wachsen, die psychotrope Stoffe der in Anhang I aufgeführten Arten enthalten und von kleinen, klar abgegrenzten Gruppen herkömmlicherweise für magische oder religiöse Bräuche verwendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt hinsichtlich dieser Pflanzen Vorbehalte zu den Bestimmungen des Artikels 7 mit Ausnahme der Bestimmungen über den internationalen Handel machen.
(5) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne Vorbehalte durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Artikel 33
Art. 33 Notifikationen
Der Generalsekretär notifiziert allen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten
a) die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 25;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 26 in Kraft tritt;
c) die Kündigungen nach Artikel 29 und
d) die Erklärungen und Notifikationen nach den Artikeln 27, 28, 30 und 32.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 21. Februar 1971 in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Liste der Substanzen in den Anhängen
Substanzen in Anhang I
Anl. 1
andere | ||||
INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | ||
oder Trivialnamen | ||||
BROLAMFETAMIN | DOB | (±)-4-Bromo-2,5-dimethoxy-α-methylphenethylamin | ||
CATHINON | (–)-( S )-2-Aminopropiophenon | |||
DET | 3-[2-(Diethylamino)ethyl]indol | |||
DMA | (±)-2,5-Dimethoxy-α-methylphenethylamin | |||
DMHP | 3-(1,2-Dimethylheptyl)-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9- | |||
trimethyl-6 H -dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
DMT | 3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol | |||
DOET | (±)-4-Ethyl-2,5-dimethoxy-α-phenethylamin | |||
ETICYCLIDIN | PCE | N-Ethyl-1-phenylcyclohexylamin | ||
ETRYPTAMIN | 3-(2-Aminobutyl)-indol | |||
(+)-LYSERGID | LSD, LSD-25 | 9,10-Didehydro- N,N -diethyl-6-methylergolin-8β- | ||
carboxamid | ||||
MDMA | (±)-N, α-Dimethyl-3,4-(methylendioxy)- | |||
phenethylamin | ||||
Mescalin | 3,4,5-Trimethoxy-phenethylamin | |||
METHCATHINON | 2-(Methylamino)-1-phenylpropan-1-on | |||
4-Methylaminorex (±)- cis -2-Amino-4-methyl-5- | ||||
phenyl-2-oxazolin | ||||
MMDA | 2-Methoxy-α-methyl-4,5-(methylendioxy)- | |||
phenethylamin | ||||
N-Ethyl MDA | (±)- N -Ethyl-α-methyl-3,4-(methylendioxy)- | |||
phenethylamin | ||||
N-Hydroxy MDA | (±)-N-[α-Methyl-3,4-(methylendioxy)- | |||
phenethyl]hydroxylamin | ||||
Parahexyl | 3-Hexyl-7,8,9,10-tetrahydro-6,6,9-trimethyl- | |||
6 H- dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
PMA | p-Methoxy-α-methylphenethylamin | |||
Psilocin, Psilotsin | 3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-ol | |||
PSILOCYBIN | 3-[2-(Dimethylamino)-ethyl]indol-4-yl dihydrogen | |||
phosphat | ||||
ROLICYCLIDIN | PHP, PCPY | 1-(1-Phenylcyclohexyl)-pyrrolidin | ||
STP, DOM | 2,5-Dimethoxy-α,4-dimethylphenethylamin | |||
TENAMFETAMIN | MDA | α-Methyl-3,4-(methylendioxy)-phenethylamin | ||
TENOCYCLIDIN | TCP | 1-[1-(2-Thienyl)-cyclohexyl]piperidin | ||
Tetrahydrocannabinol, die folgenden Isomere und ihre stereochemischen | ||||
Varianten: | ||||
7,8,9,10-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl- | ||||
6 H -dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
(9 R ,10a R )-8,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3- | ||||
pentyl-6H-dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
(6a R ,9R,10a R )-6a,9,10,10a-Tetrahydro-6,6,9- | ||||
trimethyl-3-pentyl-6 H -dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
(6a R ,10a R )-6a,7,10,10a-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl- | ||||
3-pentyl-6 H -dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
6a,7,8,9-Tetrahydro-6,6,9-trimethyl-3-pentyl- | ||||
6H-dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
(6a R ,10a R )-6a,7,8,9,10,10a-Hexahydro-6,6- | ||||
9-menthylen-3-pentyl-6 H -dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | ||||
TMA | (±)-3,4,5-Trimethoxy-α-methylphenethylamin | |||
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | ||||
Substanzen in Anhang II
Anl. 1
andere | ||||
INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | ||
oder Trivialnamen | ||||
AMFETAMIN | Amphetamin | (±)-α-Methylphenethylamin | ||
DEXAMFETAMIN | Dexamphetamin | (+)-α-Methylphenethylamin | ||
FENETYLLIN | 7-[2-[(α-Methylphenethyl)- | |||
amino]ethyl]theophyllin | ||||
LEVAMFETAMIN | Levamphetamin | (–)-( R )-α-Methylphenethylamin | ||
Levomethamphetamin | (–)- N ,α-Dimethylphenethylamin | |||
MECLOQUALON | 3-(o-Chlorophenyl)-2-methyl-4(3H)-quinazolinon | |||
METAMFETAMIN | Methamphetamin | (+)-( S )- N ,α-Dimethylphenethylamin | ||
METAMFETAMIN | Methamphetamin | (±)- N ,α-Dimethylphenethylamin | ||
RACEMAT | Racemat | |||
METHAQUALON | 2-Methyl-3- o -tolyl-4(3 H )-quinazolinon | |||
METHYLPHENIDAT | Methyl-α-phenyl-2-piperidin-acetat | |||
PHENCYCLIDIN | PCP | 1-(1-Phenylcyclohexyl)-piperidin | ||
PHENMETRAZIN | 3-Methyl-2-phenylmorpholin | |||
SECOBARBITAL | 5-Allyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure | |||
delta -9- | (6aR,10R)-6a,7,8,10a-Tetrahydro-6,6,9- | |||
Tetrahydro- | trimethyl-3-pentyl-6H-dibenzo[ b,d ]pyran-1-ol | |||
cannbinol und | ||||
seine | ||||
stereochemischen | ||||
Varianten | ||||
ZIPEPROL | α-(α-Methoxybenzyl)-4-(α-methoxyphenethyl)-1- | |||
piperazinethano | ||||
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | ||||
Substanzen in Anhang III
Anl. 1
andere | |||
INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | |
oder Trivialnamen | |||
AMOBARBITAL | 5-Ethyl-5-isopentyl-barbitursäure | ||
BUPRENORPHIN | 21-Cyclopropyl-7-α-[(S)-1-hydroxy-1,2,2- | ||
trimethylpropyl]-6,14- endo -ethano-6,7,8,14- | |||
tetrahydrooripavin | |||
BUTALBITAL | 5-Allyl-5-isobutyl-barbitursäure | ||
CATHIN | (+)-Norpseudoephedrin | (+)-( R )-α-[( R )-1-Aminoethyl]benzylalkohol | |
CYCLOBARBITAL | 5-(1-Cyclohexen-1-yl)-5-ethyl-barbitursäure | ||
FLUNITRAZEPAM | 5-( o -Fluorophenyl)-1,3-dihydro-1-methyl-nitro- | ||
2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
GLUTETHIMID | 2-Ethyl-2-phenyl-glutarimid | ||
PENTAZOCIN | (2 R **,6 R *,11 R *)-1,2,3,4,5,6-Hexahydro-6,11- | ||
dimethyl-3-(3-methyl-2-butenyl)-2,6-methano- | |||
3-benzazocin-8-ol | |||
PENTOBARBITAL | 5-Ethyl-5-(1-methylbutyl)-barbitursäure | ||
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | |||
Substanzen in Anhang IV
Anl. 1
andere | |||
INN | Kurzbezeichnungen | Chemische Bezeichnung | |
oder Trivialnamen | |||
ALLOBARBITAL | 5,5-Diallyl-barbitursäure | ||
ALPRAZOLAM | 8-Chloro-1-methyl-6-phenyl-4 H -s-triazolo[4,3-α]- | ||
[1,4]benzodiazepin | |||
AMFEPRAMON | Diethylpropion | 2-(Diethylamino)propiophenon | |
AMINOREX | 2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin | ||
BARBITAL | 5,5-Diethyl-barbitursäure | ||
BENZFETAMIN | Benzphetamin | N -Benzyl- N ,α-dimethylphenethylamin | |
BROMAZEPAM | 7-Bromo-1,3-dihydro-5-(2-pyridyl)-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
Butobarbital | 5-Butyl-5-ehtyl-barbitursäure | ||
BROTIZOLAM | 2-Bromo-4-( o -chlorophenyl)-9-methyl-6H-thieno | ||
[3,2- f ]- s -triazolo[4,3- a ][1,4]diazepin | |||
CAMAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5- | ||
phenyl-2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
dimethylcarbamat(ester) | |||
CHLORDIAZ- | 7-Chloro-2-(methylamino)-5-phenyl-3 H -1,4- | ||
EPOXID | benzodiazepin-4-oxid | ||
CLOBAZAM | 7-Chloro-1-methyl-5-phenyl-1 H -1,5- | ||
benzodiazepin-2,4(3 H ,5 H )-dion | |||
CLONAZEPAM | 5-( o -Chlorophenyl)-1,3-dihydro-7-nitro-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
CLORAZEPAT | 7-Chloro-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-1 H -1,4- | ||
benzodiazepin-3-carbonsäure | |||
CLOTIAZEPAM | 5-( o -Chlorophenyl)-7-ethyl-1,3-dihydro-1-methyl- | ||
2H-thieno[2,3- e ]-1,4-diazepin-2-on | |||
CLOXAZOLAM | 10-Chloro-11b-(o-chlorophenyl)- | ||
2,3,7,11b-tetrahydrooxazolo-[3,2- d ]- | |||
[1,4]benzodiazepin-6(5 H )-on | |||
DELORAZEPAM | 7-Chloro-5-( o -chlorophenyl)-1,3-dihydro-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
DIAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-2H-1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
ESTAZOLAM | 8-Chloro-6-phenyl-4 H - s -triazolo[4,3- | ||
a ][1,4]benzodiazepin | |||
ETHCHLORVYNOL | 1-Chloro-3-ethyl-1-penten-4-yn-3-ol | ||
ETHINAMAT | 1-Ethinylcyclohexyl-carbamat | ||
ETHYLLOFLAZE- | Ethyl-7-chloro-5-( o -fluorophenyl)-2,3-dihydro-2- | ||
PATE | oxo-1 H -1,4-benzodiazepin-3-carboxylat | ||
ETILAMFETAMIN | N-Ethylamphetamin | N -Ethyl-α-methylphenethylamin | |
FENCAMFAMIN | N-Ethyl-3-phenyl-2-norbornanamin | ||
FENPROPOREX | (±)-3-[α-Methylphenethyl)-amino]propionitril | ||
FLUDIAZEPAM | 7-Chloro-5-( o -fluorophenyl)-1,3-dihydro-1- | ||
methyl-2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
FLURAZEPAM | 7-Chloro-1-[2-(diethylamino)ethyl]-5- | ||
( o -fluorophenyl)-1,3-dihydro-2 H -1,4- | |||
benzodiazepin-2-on | |||
HALAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2,2,2- | ||
trifluoroethyl)-2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
HALOXAZOLAM | 10-Bromo-11b-( o -fluorophenyl)-2,3,7,11b- | ||
tetrahydrooxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin- | |||
6(5 H )-on | |||
KETAZOLAM | 11-Chloro-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b- | ||
phenyl-4 H -[1,3]oxazino[3,2- d ][1,4]- | |||
benzodiazepin-4,7(6 H )-dion | |||
LEFETAMIN | (–)- N,N -Dimethyl-1,2-diphenylethylamin | ||
LOPRAZOLAM | 6-( o -Chlorophenyl)-2,4-dihydro-2-[(4-methyl-1- | ||
piperazinyl)-methylen]-8-nitro-1H-imidazo- | |||
[1,2-α][1,4]benzodiazepin-1-on | |||
LORAZEPAM | 7-Chloro-5-( o -chlorophenyl)-1,3-dihydro-3- | ||
hydroxy-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
LORMETAZEPAM | 7-Chloro-5-(o-chlorophenyl)-1,3-dihydro-3- | ||
hydroxy-1-methyl-2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
MAZINDOL | 5-(p-Chlorophenyl)-2,5-dihydro-3 H -imidazo- | ||
[2,1-α]isoindol-5-ol | |||
MEDAZEPAM | 7-Chloro-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-1 H -1,4- | ||
benzodiazepin | |||
MEFENOREX | N -(3-Chloropropyl)-α-methylphenethylamin | ||
MEPROBAMAT | 2-Methyl-2-propyl-1,3-propandiol-dicarbamat | ||
MESOCARB | 3-(α-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)- | ||
sydnon-imin | |||
METHYLPHENO- | 5-Ethyl-1-methyl-5-phenyl-barbitursäure | ||
BARBITAL | |||
METHYPRYLON | 3,3-Diethyl-5-methyl-2,4-piperidin-dion | ||
MIDAZOLAM | 8-Chloro-6-( o -fluorophenyl)-1-methyl-4 H - | ||
imidazo-[1,5-α][1,4]benzodiazepin | |||
NIMETAZEPAM | 1,3-Dihydro-1-methyl-7-nitro-5-phenyl-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
NITRAZEPAM | 1,3-Dihydro-7-nitro-5-phenyl-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
NORDAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
OXAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-5-phenyl-2 H -1,4- | ||
benzodiazepin-2-on | |||
OXAZOLAM | 10-Chloro-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b- | ||
phenyloxazolo[3,2- d ][1,4]benzodiazepin- | |||
6(5H)-on | |||
PEMOLIN | 2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin-4-on(=2-Imino-5- | ||
phenyl-4-oxazolidinon) | |||
PHENDIMETRAZIN | (+)-(2 S ,3 S )-3,4-Dimethyl-2-phenylmorpholin | ||
PHENOBARBITAL | 5-Ethyl-5-phenyl-barbitursäure | ||
PHENTERMIN | α,α-Dimethylphenethylamin | ||
PINAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-5-phenyl-1-(2-propinyl)-2 H - | ||
1,4-benzodiazepin-2-on | |||
PIPRADOL | α,α-Diphenyl-2-piperidyl-methanol | ||
PRAZEPAM | 7-Chloro-1-(cyclopylmethyl)-1,3-dihydro-5- | ||
phenyl-2H-1,4-benzodiazepin-2-on | |||
PYROVALERON | 4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)-valerophenon | ||
SECBUTABAR- | 5- sec -Butyl-5-ethyl-barbitursäure | ||
BITAL | |||
TEMAZEPAM | 7-Chloro-1,3-dihydro-3-hydroxy-1-methyl-5- | ||
phenyl-2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
TETRAZEPAM | 7-Chloro-5-(1-cyclohexen-1-yl)-1,3-dihydro-1- | ||
methyl-2 H -1,4-benzodiazepin-2-on | |||
TRIAZOLAM | 8-Chloro-6-(o-chlorophenyl)-1-methyl-4H- | ||
striazolo[4,3-α][1,4]benzodiazepin | |||
VINYLBITAL | 5-(1-Methylbutyl)-5-vinyl-barbitursäure | ||
Die Salze der in diesem Anhang angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist. | |||