(1) Eine Vertragspartei kann allen anderen Vertragsparteien über den Generalsekretär notifizieren, daß sie die Einfuhr eines oder mehrerer in Anhang II, III oder IV aufgeführter und in der Notifikation angegebener Stoffe in ihren Staat oder in eines ihrer Gebiete verbietet. Jede derartige Notifikation hat die Bezeichnung des Stoffes nach Anhang II, III oder IV anzugeben.
(2) Ist einer Vertragspartei ein Verbot nach Absatz 1 notifiziert worden, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, damit keiner der in der Notifikation angegebenen Stoffe nach dem Staat oder einem der Gebiete der Vertragspartei ausgeführt wird, welche die Notifikation vorgenommen hat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei, die eine Notifikation nach Absatz 1 vorgenommen hat, von Fall zu Fall durch eine Sondereinfuhrgenehmigung die Einfuhr bestimmter Mengen der betreffenden Stoffe oder von Zubereitungen, die derartige Stoffe enthalten, genehmigen. Die die Genehmigung ausstellende Behörde des Einfuhrstaats sendet zwei Abschriften der Sondereinfuhrgenehmigung unter Angabe von Namen und Anschrift des Importeurs und des Exporteurs an die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets, die daraufhin den Exporteur ermächtigen kann, den Versand vorzunehmen. Eine ordnungsgemäß mit dem Vermerk der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats oder -gebiets versehene Abschrift der Sondereinfuhrgenehmigung ist der Sendung beizufügen.
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