Art. 25 Verfahren für die Zulassung, die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt — Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
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(1) Mitglieder der Vereinten Nationen, Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Mitglieder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sind, sowie alle anderen vom Rat eingeladenen Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden;
a) indem sie es unterzeichnen oder
b) indem sie es ratifizieren, nachdem sie es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet haben oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Jänner 1972 zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es zum Beitritt auf.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
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