(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
(2) Für jeden anderen Staat, der dieses Übereinkommen nach der letzten Unterzeichnung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt es am neunzigsten Tag nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.
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