BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen von 1971 über psychotrope StoffeArt. 14

Art. 14Sonderbestimmungen über psychotrope Stoffe in Ausrüstungen der Ersten Hilfe, die auf Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln im internationalen Verkehr mitgeführt werden

In Kraft seit 21. September 1997
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