(1) Jede Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut und die Begründung jedes Änderungsvorschlags sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschließen,
a) entweder nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen 1 ) eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen oder
b) die Vertragsparteien zu fragen, ob sie den Änderungsvorschlag annehmen, und sie aufzufordern, dem Rat gegebenenfalls ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag einzureichen.
(2) Ist ein nach Absatz 1 lit. b verteilter Änderungsvorschlag binnen achtzehn Monaten nach seiner Verteilung von keiner Vertragspartei abgelehnt worden, so tritt er alsbald in Kraft. Hat eine Vertragspartei ihn abgelehnt, so kann der Rat im Lichte der von Vertragsparteien eingereichten Stellungnahmen beschließen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlags einzuberufen ist.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973
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