(1) Nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Hoheitsgebiets, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist und das seine nach Artikel 27 erteilte Zustimmung zurückgenommen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
(2) Geht die Kündigung bis zum 1. Juli des betreffenden Jahres beim Generalsekretär ein, so wird sie am 1. Jänner des folgenden Jahres wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie als eine bis zum 1. Juli des folgenden Jahres eingegangene Kündigung wirksam.
(3) Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn infolge von Kündigungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die in Artikel 26 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten entfallen.
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