BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

In Kraft seit 01. August 1996
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, harmonische Weiterentwicklung und Ausweitung der bilateralen wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Artikel 2

Art. 2

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Artikel 3

Art. 3

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:

Elektronik und elektrotechnische Industrie,

Energiewirtschaft, darunter energiesparende Technologien, Ausbau und Revitalisierung der Kraftwerke sowie des Hochspannungsleitungsnetzes,

Maschinen- und Anlagenbau,

Metallurgie,

chemische und petrochemische Industrie; Gaswirtschaft,

medizinische und pharmazeutische Industrie,

Bergbau, Grundrohstoffe und mineralische Produkte,

Bauwesen, Hoch- und Tiefbau,

Baumaterialienindustrie,

holzverarbeitende, Papier- und Zellstoffindustrie,

Leichtindustrie,

Land- und Forstwirtschaft,

Lebensmittelindustrie,

Umwelt-, Natur-, Landschafts- und Bodenschutz,

Tourismus, touristische Infrastruktur,

Qualitätskontrolle und Prüfungswesen,

angewandte Forschung,

Bankwesen,

gemeinsame Handelstätigkeit auf Drittmärkten,

Consulting,

Manager- und Berufsausbildung.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:

Energie,

Straßen- und Eisenbahnwesen, Luftfahrt,

Fluß- und Seeschiffahrt,

Telekommunikation und Postwesen,

Wasserwirtschaft,

Abfallwirtschaft und Recycling.

Artikel 5

Art. 5

Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden:

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,

Errichtung von Firmenvertretungen,

Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,

Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,

Patente und Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte,

Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,

finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

Erstellung von Feasibility-Studien,

Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.

Artikel 6

Art. 6

In allen Bereichen der Zusammenarbeit werden die Projekte nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Artikel 8

Art. 8

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.

Artikel 9

Art. 9

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.

Artikel 10

Art. 10

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Artikel 11

Art. 11

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen in Verträgen, die auf Grund dieses Abkommens abgeschlossen werden, Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Regeln aufzunehmen.

Artikel 12

Art. 12

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Artikel 13

Art. 13

(1) Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen (Anm.: richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.

(2) Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere:

a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,

b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,

c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,

d) Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,

e) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 14

Art. 14

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen der im Art. 13 genannten Konsultationen beigelegt werden.

Artikel 15

Art. 15

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit durch eigene Abkommen geregelt werden können.

Artikel 16

Art. 16

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.

(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.

Artikel 17

Art. 17

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten

a) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, Wien, 6. September 1973;

b) Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über Energielieferungen aus Polen nach Österreich sowie des Exportes von österreichischen Investitionsgütern und Anlagen auf Kreditbasis nach Polen und damit zusammenhängende Fragen, Wien, 2. Oktober 1974;

c) Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 22. September 1976 *);

d) Abkommen zur Erweiterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 20. Februar 1980;

e) Protokoll über die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit auf Märkten dritter Länder zwischen österreichischen und polnischen Unternehmen, Wien, 20. Februar 1980;

f) Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel und Seewirtschaft der Volksrepublik Polen über die Ausfuhr polnischer Steinkohle nach Österreich, in Verbindung mit der Erteilung eines Finanzkredites an Polen für den Ausbau der Kohlegewinnungskapazität, Wien, 25. Juni 1980;

g) Langfristiges Programm über die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, 22. November 1985

außer Kraft.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976

Artikel 18

Art. 18

(1) Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt haben.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 27. Oktober 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.