Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten
a) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, Wien, 6. September 1973;
b) Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über Energielieferungen aus Polen nach Österreich sowie des Exportes von österreichischen Investitionsgütern und Anlagen auf Kreditbasis nach Polen und damit zusammenhängende Fragen, Wien, 2. Oktober 1974;
c) Langfristiges Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 22. September 1976 *);
d) Abkommen zur Erweiterung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit von kleinen und mittleren Unternehmen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, Wien, 20. Februar 1980;
e) Protokoll über die Vertiefung der industriellen Zusammenarbeit auf Märkten dritter Länder zwischen österreichischen und polnischen Unternehmen, Wien, 20. Februar 1980;
f) Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel und Seewirtschaft der Volksrepublik Polen über die Ausfuhr polnischer Steinkohle nach Österreich, in Verbindung mit der Erteilung eines Finanzkredites an Polen für den Ausbau der Kohlegewinnungskapazität, Wien, 25. Juni 1980;
g) Langfristiges Programm über die Weiterentwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, 22. November 1985
außer Kraft.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 648/1976
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