(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern gebunden, als dies mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) vereinbar ist.
(2) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen des Abs. 1 werden die Vertragsparteien diesbezügliche Konsultationen aufnehmen.
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