(1) Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen (Anm.: richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.
(2) Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere:
a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,
d) Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,
e) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.
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