Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden:
– Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,
– Errichtung von Firmenvertretungen,
– Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,
– Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,
– Patente und Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte,
– Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
– Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,
– finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
– Erstellung von Feasibility-Studien,
– Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
– Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.
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