Vorwort
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Art. 1
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Anerkennung“ ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, daß diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nachweise anerkannt werden und daß ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, mit dem das ausländische Zeugnis bzw. das Diplom oder der ausländische Grad als vergleichbar angesehen werden.
Der Ausdruck Anerkennung wird darüber hinaus wie folgt definiert:
a) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Aufnahme oder Weiterführung eines Hochschulstudiums gibt dem Inhaber die Möglichkeit, für die Aufnahme in die Hochschul- und Forschungseinrichtungen eines jeden Vertragsstaates so in Betracht gezogen zu werden, als wäre er Inhaber eines im betreffenden Vertragsstaat erworbenen vergleichbaren Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber des ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die Bedingungen (außer solchen, die sich auf den Besitz eines Universitätsdiploms beziehen) zu erfüllen, die von der betreffenden Hochschul- oder Forschungseinrichtung des Empfangsstaates für die Zulassung gestellt werden können.
b) Die Anerkennung eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades im Hinblick auf die Ausübung eines Berufs bedeutet die Anerkennung der zur Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen beruflichen Vorbereitung des Inhabers, unbeschadet jedoch der in den betreffenden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften und berufsständischen Vorschriften und Verfahren. Eine derartige Anerkennung entbindet den Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades nicht von der Verpflichtung, die sonstigen, von den zuständigen staatlichen oder berufständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufs festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
c) Die Anerkennung eines Hochschulzeugnisses, Universitätsdiploms oder akademischen Grades soll dem Inhaber jedoch nicht mehr Rechte in einem anderen Vertragsstaat gewähren, als er in dem Staat genießen würde, in dem das Hochschulzeugnis, das Universitätsdiplom oder der akademische Grad verliehen wurden.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Teilstudien“ die Studien- und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, daß sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.
II. ZIELE
Artikel 2
Art. 2
1. Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen.
2. Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechts- und Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten, um
a) sicherzustellen, daß die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungs- und Forschungsmittel im Interesse aller Vertragsstaaten sowie im Einklang mit ihrer allgemeinen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsverfahren so wirksam wie möglich genutzt werden, und dazu
i) ihre Hochschuleinrichtungen so weitgehend wie möglich Studenten und Forschern aus allen Vertragsstaaten zugänglich zu machen;
ii) Hochschulstudien,
Hochschulzeugnisse,
Universitätsdiplome
und akademische Grade dieser Personen anzuerkennen;
iii) die Möglichkeit zu untersuchen, eine gleichartige Terminologie und gleichartige Beurteilungsmaßstäbe auszuarbeiten und anzunehmen, welche die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit der Anrechnung von Zwischenprüfungen der Hochschulzeugnisse und -Studienfächer, Universitätsdiplome und akademischen Grade sicherstellt;
iv) bei Fragen der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten dynamisch vorzugehen, wobei nicht nur die durch Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigten Kenntnisse berücksichtigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können;
v) flexible Maßstäbe für die Beurteilung von Teilstudien einzuführen, wobei von dem erreichten Bildungsstand und dem Inhalt der besuchten Lehrveranstaltungen auszugehen ist und der interdisziplinäre Charakter des Wissens im Hochschulbereich berücksichtigt werden sollte;
vi) das System des Informationsaustausches in Zusammenhang mit der Anerkennung von Hochschulstudien, Hochschulzeugnissen,
Universitätsdiplomen
und akademischen Graden zu verbessern;
b) in den Vertragsstaaten die Studienpläne und die Methoden zur Planung und Förderung des Hochschulbereiches laufend zu verbessern, nicht nur auf der Grundlage der Erfordernisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung sowie der Politik eines jeden Landes und der in den Empfehlungen der zuständigen Gremien der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die ständige Verbesserung der Qualität des Bildungswesens, die Förderung der lebenslangen Bildung und die Demokratisierung des Bildungswesens enthaltenen Zielsetzungen, sondern auch auf der Grundlage der Ziele einer vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Verständigung, Toleranz und Freundschaft unter den Völkern sowie allgemein aller menschenrechtlichen Ziele, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen und der Konvention der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterricht dem Bildungswesen zugewiesen werden;
c) die regionale und weltweite Zusammenarbeit bei der Lösung der „Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome“ und der Anerkennung von Hochschulstudien und akademischen Diplomen zu fördern.
3. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.
III. VERPFLICHTUNGEN ZUR UNMITTELBAREN ANWENDUNG
Artikel 3
Art. 3
1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden zu veranlassen, Abschlußzeugnisse höherer Schulen und sonstige in den anderen Vertragsstaaten ausgestellte Abschlüsse, die Zugang zum Hochschulbereich gewähren, im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen, um ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, an Hochschuleinrichtungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu studieren.
2. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 lit. a kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung jedoch auch von der Verfügbarkeit von Studienplätzen sowie von den Voraussetzungen in bezug auf die Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, die erfüllt sein müssen, damit das betreffende Hochschulstudium nutzbringend durchgeführt werden kann.
Artikel 4
Art. 4
1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um
a) Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien- und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen;
b) soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.
2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.
Artikel 5
Art. 5
Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 lit. b anzuerkennen.
Artikel 6
Art. 6
Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.
Artikel 7
Art. 7
1. In Anbetracht der Tatsache, daß die Anerkennung sich auf die Studien sowie die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade bezieht, die an den Einrichtungen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden, die von den betreffenden zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in welchem die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben wurden, anerkannt sind, hat jeder, der solche Hochschulstudien durchgeführt und solche Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder rechtlichen Stellung, das Recht, in den Genuß der Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens zu gelangen.
2. Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ein oder mehrere Hochschulzeugnisse oder Universitätsdiplome oder einen oder mehrere akademische Grade erworben hat, die den in den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bezeichneten vergleichbar sind, kann von den anwendbaren Bestimmungen Gebrauch machen, sofern seine Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade in seinem Heimatland und in dem Land, in dem er sein Hochschulstudium fortsetzen will, anerkannt worden sind.
IV. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENTARIUM
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
a) nationale Gremien;
b) den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;
c) bilaterale oder subregionale Gremien.
Artikel 9
Art. 9
1. Die Vertragsstaaten erkennen, daß die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen, die in diesem Übereinkommen bezeichnet sind, auf nationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Bemühungen einer Vielzahl verschiedener nationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen erfordert, insbesondere der Universitäten, der Nostrifizierungsstellen und anderer Einrichtungen des Unterrichtswesens. Sie kommen deshalb überein, die Prüfung der mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Probleme geeigneten nationalen Gremien zu übertragen, mit denen alle betroffenen Bereiche zusammenarbeiten und die befugt sind, geeignete Lösungen vorzuschlagen. Die Vertragsstaaten werden darüber hinaus alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeit dieser nationalen Gremien wirksam zu beschleunigen.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten mit den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind.
3. Jedes nationale Gremium muß über die notwendigen Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, selbst alle Informationen zu sammeln, zu bearbeiten und zu ordnen, die ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind, oder aber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen kurzfristig von einem getrennt arbeitenden nationalen Dokumentationszentrum einzuholen.
Artikel 10
Art. 10
1. Hiermit wird ein Regionalausschuß aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten eingesetzt. Sein Sekretariat wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übertragen.
2. Nichtvertragsstaaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, können an den Sitzungen des Regionalausschusses teilnehmen.
3. Aufgabe des Regionalausschusses ist es, die Anwendung dieses Übereinkommens zu fördern. Er empfängt und prüft die regelmäßigen Berichte der Vertragsstaaten über die Fortschritte und Hindernisse bei der Anwendung des Übereinkommens sowie die von seinem Sekretariat durchgeführten Untersuchungen über das Übereinkommen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Ausschuß mindestens alle zwei Jahre einen Bericht vorzulegen.
4. Der Regionalausschuß richtet gegebenenfalls an die Vertragsstaaten allgemeine oder besondere Empfehlungen über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Artikel 11
Art. 11
1. Der Regionalausschuß wählt einen Vorsitzenden für jede Tagung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Der Ausschuß tritt erstmalig drei Monate nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zusammen.
2. Das Sekretariat des Regionalausschusses bereitet in Übereinstimmung mit den ihm vom Ausschuß erteilten Weisungen und mit der Geschäftsordnung die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses vor. Es ist den nationalen Gremien bei der Beschaffung von Informationen behilflich, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
V. DOKUMENTATION
Artikel 12
Art. 12
1. Die Vertragsstaaten nehmen einen Austausch von Informationen und Dokumentation über Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade vor.
2. Sie bemühen sich, die Entwicklung von Methoden und Instrumentarien für die Sammlung, Bearbeitung, Klassifizierung und Verbreitung aller notwendigen Informationen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu fördern, wobei sie sowohl bereits vorhandene Methoden und Instrumentarien als auch Informationen berücksichtigen, die von nationalen, regionalen, subregionalen und internationalen Gremien, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gesammelt werden.
VI. ZUSAMMENARBEIT MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
Artikel 13
Art. 13
Der Regionalausschuß trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.
VII. EINEM VERTRAGSSTAAT UNTERSTEHENDE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN, DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES LIEGEN
Artikel 14
Art. 14
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.
VIII. RATIFIKATION, BEITRITT UND INKRAFTTRETEN
Artikel 15
Art. 15
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, sowie für den Heiligen Stuhl zur Unterzeichnung und Ratifikation auf.
Artikel 16
Art. 16
1. Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer der Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind, können ermächtigt werden, diesem Übereinkommen beizutreten.
2. Jedes diesbezügliche Ersuchen wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt, der es spätestens drei Monate vor der Sitzung des in Absatz 3 genannten ad hoc-Ausschusses an die Vertragsstaaten weiterleitet.
3. Die Vertragsstaaten treten in Form eines ad hoc-Ausschusses zusammen, zu dem jeder Vertragsstaat einen Vertreter entsendet, der von seiner Regierung ein ausdrückliches Mandat zur Behandlung eines solchen Ersuchens erhält. In diesen Fällen bedarf die Entscheidung des Ausschusses einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.
4. Dieses Verfahren findet erst Anwendung, wenn das Übereinkommen von mindestens 20 der in Artikel 15 bezeichneten Staaten ratifiziert worden ist.
Artikel 17
Art. 17
Die Ratifikation dieses Übereinkommens oder der Beitritt dazu erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Artikel 18
Art. 18
Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, allerdings nur für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Es tritt für jeden weiteren Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 19
Art. 19
1. Die Vertragsstaaten haben das Recht, dieses Übereinkommen zu kündigen.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird.
3. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde in Kraft. Jedoch können Personen, die auf der Basis dieses Übereinkommens ihr Hochschulstudium im Hoheitsgebiet des Staates betreiben, der das Übereinkommen kündigt, den begonnenen Studienabschnitt abschließen.
Artikel 20
Art. 20
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.
Artikel 21
Art. 21
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris am 21. Dezember 1979 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten und den Vereinten Nationen zugesandt.