1. Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen.
2. Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechts- und Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten, um
a) sicherzustellen, daß die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungs- und Forschungsmittel im Interesse aller Vertragsstaaten sowie im Einklang mit ihrer allgemeinen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsverfahren so wirksam wie möglich genutzt werden, und dazu
i) ihre Hochschuleinrichtungen so weitgehend wie möglich Studenten und Forschern aus allen Vertragsstaaten zugänglich zu machen;
ii) Hochschulstudien,
Hochschulzeugnisse,
Universitätsdiplome
und akademische Grade dieser Personen anzuerkennen;
iii) die Möglichkeit zu untersuchen, eine gleichartige Terminologie und gleichartige Beurteilungsmaßstäbe auszuarbeiten und anzunehmen, welche die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit der Anrechnung von Zwischenprüfungen der Hochschulzeugnisse und -Studienfächer, Universitätsdiplome und akademischen Grade sicherstellt;
iv) bei Fragen der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten dynamisch vorzugehen, wobei nicht nur die durch Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigten Kenntnisse berücksichtigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können;
v) flexible Maßstäbe für die Beurteilung von Teilstudien einzuführen, wobei von dem erreichten Bildungsstand und dem Inhalt der besuchten Lehrveranstaltungen auszugehen ist und der interdisziplinäre Charakter des Wissens im Hochschulbereich berücksichtigt werden sollte;
vi) das System des Informationsaustausches in Zusammenhang mit der Anerkennung von Hochschulstudien, Hochschulzeugnissen,
Universitätsdiplomen
und akademischen Graden zu verbessern;
b) in den Vertragsstaaten die Studienpläne und die Methoden zur Planung und Förderung des Hochschulbereiches laufend zu verbessern, nicht nur auf der Grundlage der Erfordernisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung sowie der Politik eines jeden Landes und der in den Empfehlungen der zuständigen Gremien der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die ständige Verbesserung der Qualität des Bildungswesens, die Förderung der lebenslangen Bildung und die Demokratisierung des Bildungswesens enthaltenen Zielsetzungen, sondern auch auf der Grundlage der Ziele einer vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Verständigung, Toleranz und Freundschaft unter den Völkern sowie allgemein aller menschenrechtlichen Ziele, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen und der Konvention der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterricht dem Bildungswesen zugewiesen werden;
c) die regionale und weltweite Zusammenarbeit bei der Lösung der „Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome“ und der Anerkennung von Hochschulstudien und akademischen Diplomen zu fördern.
3. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.
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