Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken, und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, daß die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
a) nationale Gremien;
b) den in Artikel 10 bezeichneten Regionalausschuß;
c) bilaterale oder subregionale Gremien.
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