Art. 20 — Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
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Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.
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