1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden zu veranlassen, Abschlußzeugnisse höherer Schulen und sonstige in den anderen Vertragsstaaten ausgestellte Abschlüsse, die Zugang zum Hochschulbereich gewähren, im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen, um ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, an Hochschuleinrichtungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu studieren.
2. Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 lit. a kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung jedoch auch von der Verfügbarkeit von Studienplätzen sowie von den Voraussetzungen in bezug auf die Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, die erfüllt sein müssen, damit das betreffende Hochschulstudium nutzbringend durchgeführt werden kann.
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