BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region EuropaArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 25. April 1986
Up-to-date

1. Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um

a) Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 anzuerkennen mit dem Ziel, ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, in ihren Hochschuleinrichtungen fortgeschrittene Studien- und Ausbildungsgänge zu durchlaufen und Forschungsarbeiten durchzuführen;

b) soweit wie möglich das Verfahren festzulegen, nach dem die in Hochschuleinrichtungen in den anderen Vertragsstaaten durchgeführten Teilstudien zum Zweck der Weiterführung des Hochschulstudiums anerkannt werden.

2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.

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