1. Die Vertragsstaaten erkennen, daß die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen, die in diesem Übereinkommen bezeichnet sind, auf nationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Bemühungen einer Vielzahl verschiedener nationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen erfordert, insbesondere der Universitäten, der Nostrifizierungsstellen und anderer Einrichtungen des Unterrichtswesens. Sie kommen deshalb überein, die Prüfung der mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Probleme geeigneten nationalen Gremien zu übertragen, mit denen alle betroffenen Bereiche zusammenarbeiten und die befugt sind, geeignete Lösungen vorzuschlagen. Die Vertragsstaaten werden darüber hinaus alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeit dieser nationalen Gremien wirksam zu beschleunigen.
2. Die Vertragsstaaten arbeiten mit den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind.
3. Jedes nationale Gremium muß über die notwendigen Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, selbst alle Informationen zu sammeln, zu bearbeiten und zu ordnen, die ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind, oder aber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen kurzfristig von einem getrennt arbeitenden nationalen Dokumentationszentrum einzuholen.
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