BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

01.01.1995

Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen wird nur auf Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Handel mit Waren beziehen (in diesem Übereinkommen „TRIMs'' genannt) angewandt.

Art. 2

01.01.1995

Artikel 2

Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen

1. Vorbehaltlich anderer Rechte und Pflichten aus dem GATT 1994 wendet kein Mitglied eine mit den Bestimmungen des Artikels III oder des Artikels XI des GATT 1994 unvereinbare TRIM an.

2. Eine erläuternde Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten.

Art. 3

01.01.1995

Artikel 3

Ausnahmen

Alle Ausnahmen nach dem GATT 1994 werden gegebenenfalls auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens angewandt.

Art. 4

01.01.1995

Artikel 4

Entwicklungsland-Mitglieder

Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, zeitweise von den Bestimmungen des Artikels 2 in dem Ausmaß und in der Art und Weise, wie es der Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die am 28. November 1979 angenommene Erklärung über aus Zahlungsbilanzgründen getroffene Handelsmaßnahmen (BISD 26S/205-209) gestatten, von den Bestimmungen der Artikel III und XI des GATT 1994 abzuweichen.

Art. 5

01.01.1995

Artikel 5

Notifikation und Übergangsregelungen

1. Innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für den Handel mit Waren alle nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbaren TRIMs, die sie anwenden. Solche TRIMs allgemeiner oder besonderer Art der Anwendung werden mit ihren wichtigsten Merkmalen notifiziert *1).

2. Jedes Mitglied beseitigt im Falle eines entwickelten Mitgliedslandes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens alle gemäß Absatz 1 notifizierten TRIMs innerhalb von fünf Jahren im Falle eines Entwicklungsland-Mitglieds und innerhalb von sieben Jahren im Falle eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds.

3. Auf Ersuchen kann der Rat für den Handel mit Waren die Übergangsfrist für die Beseitigung der gemäß Absatz 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied, einschließlich eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei Prüfung eines solchen Ersuchens berücksichtigt der Rat für den Handel mit Waren die individuelle Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse des betreffenden Mitglieds.

4. Während des Übergangszeitraums ändern die Mitglieder die Bestimmungen einer TRIM, die sie gemäß Absatz 1 notifiziert haben, wie sie am Tage des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gegolten haben, nicht in der Art und Weise, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Artikels 2 erhöht wird. TRIMs, die weniger als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt wurden, genießen nicht die Vorteile der Übergangsregelungen gemäß Artikel 2. 5. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 kann ein Mitglied, um

bestehende Unternehmen, die einer gemäß Absatz 1 notifizierten TRIM unterworfen sind, nicht zu schädigen, während des Übergangszeitraums dieselbe TRIM auf eine neue Investition anwenden, i) wenn die Waren einer solchen Investition ähnlich den Waren von bestehenden Unternehmen sind, und ii) wenn sie notwendig sind, Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen den neuen Investitionen und bestehenden Unternehmen zu vermeiden.

Jede auf eine neue Investition angewandte TRIM wird dem Rat für den Handel mit Waren notifiziert. Die Bestimmungen einer solchen TRIM werden in ihrer Wettbewerbsauswirkung den auf bestehende Unternehmen anwendbaren gleichwertig sein und zur selben Zeit beendet.

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*1) Im Falle von TRIMs, die nach einer Ermessensentscheidung angewandt werden, wird jede spezifische Anwendung notifiziert. Informationen, die legitime Handelsinteressen eines bestimmten Unternehmens verletzen würden, müssen nicht bekanntgegeben werden.

Art. 6

01.01.1995

Artikel 6

Transparenz

1. Die Mitglieder bekräftigen im Hinblick auf die TRIMs ihre Bindung an die Verpflichtung zur Transparenz und Notifikation gemäß Artikel X des GATT 1994, an die Durchführung der „Notifikation'' gemäß der am 28. November 1979 angenommenen Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung sowie im Ministerbeschluß vom 15. April 1994 über Notifikationsverfahren.

2. Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, in denen die TRIMs gefunden werden können, einschließlich jener, die von regionalen und lokalen Regierungsstellen und Behörden in ihrem Gebiet angewandt werden.

3. Jedes Mitglied prüft wohlwollend Ersuchen um Auskunft und bietet angemessene Gelegenheit für Konsultationen über alle Fragen aus diesem Übereinkommen, die von einem anderen Mitglied aufgeworfen werden. Nach Artikel X des GATT 1994 wird von keinem Mitglied verlangt, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen hindern oder auf andere Weise gegen das öffentliche Interesse wäre oder die legitimen Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Art. 7

01.01.1995

Artikel 7

Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

1. Ein Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt und steht allen Mitgliedern offen. Das Komitee wählt seinen eigenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal jährlich und sonst auf Ersuchen eines Mitglieds.

2. Das Komitee erfüllt alle ihm durch den Rat für den Handel mit Waren zugewiesenen Aufgaben und bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, alle Angelegenheiten betreffend die Wirksamkeit und die Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.

3. Das Komitee überwacht die Wirksamkeit und Durchführung dieses Übereinkommens und berichtet hierüber jährlich dem Rat für den Handel mit Waren.

Art. 8

01.01.1995

Artikel 8

Konsultationen und Streitbeilegung

Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

Art. 9

01.01.1995

Artikel 9

Überprüfung durch den Rat für den Handel mit Waren

Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der Rat für den Handel mit Waren die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und schlägt gegebenenfalls der Ministerkonferenz Textänderungen vor. Im Verlauf dieser Überprüfung erwägt der Rat für den Handel mit Waren, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden soll.

Anl. 1

01.01.1995

Anhang

ERLÄUTERNDE LISTE

1. TRIMs, die unvereinbar mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind, umfassen solche, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften zwingend oder durchsetzbar sind oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die erfordern:

a) den Kauf oder Gebrauch von Waren inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge, ihren Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind, oder

b) daß die Käufe oder der Gebrauch von eingeführten Waren durch ein Unternehmen bezogen auf Menge oder Wert der lokalen Waren, die es ausführt, beschränkt sind.

2. TRIMs, die mit der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen nach Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 nicht vereinbar sind, umfassen auch die gemäß nationalem Gesetz oder Verwaltungsvorschriften zwingenden oder durchsetzbaren TRIMs, oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die folgendes beschränken:

a) die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung der im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, allgemein oder in einem Ausmaß, das auf die Menge oder den Wert der lokalen Erzeugung, die es ausführt, bezogen ist,

b) die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung oder im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, durch Beschränkung seines Zugangs zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland in einem Ausmaß, das auf den ausländischen Devisenzustrom dem Unternehmen zugerechnet wird oder

c) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge oder Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind.