01.01.1995
Artikel 6
Transparenz
1. Die Mitglieder bekräftigen im Hinblick auf die TRIMs ihre Bindung an die Verpflichtung zur Transparenz und Notifikation gemäß Artikel X des GATT 1994, an die Durchführung der „Notifikation'' gemäß der am 28. November 1979 angenommenen Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung sowie im Ministerbeschluß vom 15. April 1994 über Notifikationsverfahren.
2. Jedes Mitglied notifiziert dem Sekretariat die Bekanntmachungen, in denen die TRIMs gefunden werden können, einschließlich jener, die von regionalen und lokalen Regierungsstellen und Behörden in ihrem Gebiet angewandt werden.
3. Jedes Mitglied prüft wohlwollend Ersuchen um Auskunft und bietet angemessene Gelegenheit für Konsultationen über alle Fragen aus diesem Übereinkommen, die von einem anderen Mitglied aufgeworfen werden. Nach Artikel X des GATT 1994 wird von keinem Mitglied verlangt, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe die Durchführung von Gesetzen hindern oder auf andere Weise gegen das öffentliche Interesse wäre oder die legitimen Handelsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
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