01.01.1995
Artikel 7
Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen
1. Ein Komitee für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (in diesem Übereinkommen das „Komitee'' genannt) wird hiermit eingesetzt und steht allen Mitgliedern offen. Das Komitee wählt seinen eigenen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tagt mindestens einmal jährlich und sonst auf Ersuchen eines Mitglieds.
2. Das Komitee erfüllt alle ihm durch den Rat für den Handel mit Waren zugewiesenen Aufgaben und bietet den Mitgliedern die Möglichkeit, alle Angelegenheiten betreffend die Wirksamkeit und die Durchführung dieses Übereinkommens zu beraten.
3. Das Komitee überwacht die Wirksamkeit und Durchführung dieses Übereinkommens und berichtet hierüber jährlich dem Rat für den Handel mit Waren.
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