01.01.1995
Artikel 8
Konsultationen und Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden nach diesem Übereinkommen auf die Konsultationen und das Streitbeilegungsverfahren Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise