01.01.1995
Artikel 2
Inländerbehandlung und mengenmäßige Beschränkungen
1. Vorbehaltlich anderer Rechte und Pflichten aus dem GATT 1994 wendet kein Mitglied eine mit den Bestimmungen des Artikels III oder des Artikels XI des GATT 1994 unvereinbare TRIM an.
2. Eine erläuternde Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist im Anhang zu diesem Übereinkommen enthalten.
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