01.01.1995
Anhang
ERLÄUTERNDE LISTE
1. TRIMs, die unvereinbar mit der Verpflichtung der Inländerbehandlung nach Artikel III Absatz 4 des GATT 1994 sind, umfassen solche, die nach innerstaatlichen Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften zwingend oder durchsetzbar sind oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die erfordern:
a) den Kauf oder Gebrauch von Waren inländischen Ursprungs oder aus inländischer Quelle, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge, ihren Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind, oder
b) daß die Käufe oder der Gebrauch von eingeführten Waren durch ein Unternehmen bezogen auf Menge oder Wert der lokalen Waren, die es ausführt, beschränkt sind.
2. TRIMs, die mit der Verpflichtung der allgemeinen Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen nach Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994 nicht vereinbar sind, umfassen auch die gemäß nationalem Gesetz oder Verwaltungsvorschriften zwingenden oder durchsetzbaren TRIMs, oder wenn ihre Einhaltung zur Erreichung eines Vorteils notwendig ist, und die folgendes beschränken:
a) die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung der im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, allgemein oder in einem Ausmaß, das auf die Menge oder den Wert der lokalen Erzeugung, die es ausführt, bezogen ist,
b) die Einfuhr von in der lokalen Erzeugung oder im Zusammenhang mit dieser verwendeten Waren durch ein Unternehmen, durch Beschränkung seines Zugangs zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland in einem Ausmaß, das auf den ausländischen Devisenzustrom dem Unternehmen zugerechnet wird oder
c) die Ausfuhr oder den Verkauf zur Ausfuhr von Waren durch ein Unternehmen, die entweder durch bestimmte Waren, ihre Menge oder Wert oder im Verhältnis von Menge oder Wert zu seiner lokalen Erzeugung spezifiziert sind.
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