01.01.1995
Artikel 5
Notifikation und Übergangsregelungen
1. Innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für den Handel mit Waren alle nicht mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbaren TRIMs, die sie anwenden. Solche TRIMs allgemeiner oder besonderer Art der Anwendung werden mit ihren wichtigsten Merkmalen notifiziert *1).
2. Jedes Mitglied beseitigt im Falle eines entwickelten Mitgliedslandes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens alle gemäß Absatz 1 notifizierten TRIMs innerhalb von fünf Jahren im Falle eines Entwicklungsland-Mitglieds und innerhalb von sieben Jahren im Falle eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds.
3. Auf Ersuchen kann der Rat für den Handel mit Waren die Übergangsfrist für die Beseitigung der gemäß Absatz 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied, einschließlich eines am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei Prüfung eines solchen Ersuchens berücksichtigt der Rat für den Handel mit Waren die individuelle Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse des betreffenden Mitglieds.
4. Während des Übergangszeitraums ändern die Mitglieder die Bestimmungen einer TRIM, die sie gemäß Absatz 1 notifiziert haben, wie sie am Tage des Inkrafttretens des WTO-Abkommens gegolten haben, nicht in der Art und Weise, daß der Grad der Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des Artikels 2 erhöht wird. TRIMs, die weniger als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt wurden, genießen nicht die Vorteile der Übergangsregelungen gemäß Artikel 2. 5. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 2 kann ein Mitglied, um
bestehende Unternehmen, die einer gemäß Absatz 1 notifizierten TRIM unterworfen sind, nicht zu schädigen, während des Übergangszeitraums dieselbe TRIM auf eine neue Investition anwenden, i) wenn die Waren einer solchen Investition ähnlich den Waren von bestehenden Unternehmen sind, und ii) wenn sie notwendig sind, Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen den neuen Investitionen und bestehenden Unternehmen zu vermeiden.
Jede auf eine neue Investition angewandte TRIM wird dem Rat für den Handel mit Waren notifiziert. Die Bestimmungen einer solchen TRIM werden in ihrer Wettbewerbsauswirkung den auf bestehende Unternehmen anwendbaren gleichwertig sein und zur selben Zeit beendet.
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*1) Im Falle von TRIMs, die nach einer Ermessensentscheidung angewandt werden, wird jede spezifische Anwendung notifiziert. Informationen, die legitime Handelsinteressen eines bestimmten Unternehmens verletzen würden, müssen nicht bekanntgegeben werden.
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