BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 3

EWR-Abkommen – Protokoll 3

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNG

Artikel 1

Art. 1 Anwendung der EWR-Bestimmungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.

KAPITEL II

PREISAUSGLEICHSREGELUNGEN

Artikel 2

Art. 2 Allgemeiner Grundsatz des Preisausgleichs

(1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.

(2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnahmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.

Artikel 3

Art. 3 Neues Berechnungssystem

(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraussetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisausgleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen bestätigten Referenzpreise errechnet.

(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte System gilt.

(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten. Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 festgelegt.

Artikel 4

Art. 4 Anmeldung von Grunderzeugnissen

(1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine Anmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grunderzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Verhältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und den in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeugnisse.

(2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt.

Artikel 5

Art. 5 Überprüfung der Anmeldungen

(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.

(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in Anlage 5 näher geregelt.

Artikel 6

Art. 6 Referenzpreise

(1) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Preise der Grunderzeugnisse mit, für die Preisausgleichsmaßnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die tatsächliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wieder. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindustrie gewöhnlich auf der Großhandels- oder Herstellungsstufe gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.

(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß bestätigt auf der Grundlage der Mitteilungen regelmäßig die bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.

(3) Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in Anlage 6 geregelt.

Artikel 7

Art. 7 Koeffizienten

(1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugnisse angegebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizienten an.

(2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizienten.

Artikel 8

Art. 8 Unterschied zwischen den Referenzpreisen

Für die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichsbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländischen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer der Vertragsparteien.

Artikel 9

Art. 9 Höchstgrenze der Preisausgleichsbeträge

Eine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbeträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am 1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der betreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt auch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines Zollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.

KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Art. 10 Nichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II

(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.

Artikel 11

Art. 11 Anwendung des Protokolls Nr. 2

Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,

wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder

wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist, oder

wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.

Artikel 12

Art. 12 Transparenz

(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnahmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.

(2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für Waren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die dort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähnliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so teilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.

(3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt.

(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.

Artikel 13

Art. 13 Länderspezifische Regelungen

Die Artikel 4 bis 6 der Anlage 1 enthalten besondere Regelungen für Finnland, Island, Norwegen und Österreich.

Artikel 14

Art. 14 Überprüfungen

Die Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im Lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereich des Protokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaffung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der Artikel 1 und 2 der Anlage 1.

ANLAGE 1

------------

Anl. 1 Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die 10 vH nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden:

20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

(2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder

mehr

15.17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von

Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren

Fraktionen der Position 15.16:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90 - andere:

ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

ex 21.06 - andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

- - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT

(3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,

karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose

Anl. 1 Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als

5 GHT

(2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,

karamelisiert:

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

ex 90 - - chemisch reine Maltose

Anl. 1 Artikel 3

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.

(2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.

Anl. 1 Artikel 4

(1) Im Falle Finnlands gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 15.17 und 20.07.

(2) Im Falle Norwegens gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 20.07, 20.08 und 21.04.

Anl. 1 Artikel 5

(1) Im Falle Islands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren:

21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig

21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

ex 90 - - Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser

bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem

Milchfett von mehr als 15 GHT

Die Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vorläufige Regelung

überprüfen.

(2) Im Falle Islands gilt die in Artikel 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren der HS-Positionen 04.03, 15.17, 18.06, 19.01, 19.02, 19.05, 20.07, 21.03 und 21.04.

Die Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem Gebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.

Anl. 1 Artikel 6

(1) Im Falle Österreichs gilt Artikel 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 22.08 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von Österreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden Lizenzen automatisch gewährt.

Österreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol der HS-Position 22.08 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird der am 1. Januar 1991 tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 vH gesenkt,

b) eine weitere Senkung um 15 vH erfolgt am 1. Januar 1994,

c) eine weitere Senkung um 30 vH erfolgt am 1. Januar 1995 und

d) eine letzte Senkung um 40 vH erfolgt am 1. Januar 1996.

Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt Österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle für folgende Waren:

22.08

ex 30 Irish Whiskey

40 Rum und Taffia

ex 90 Irish Cream-Likör und Ouzo

(2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 22.08 beachtet Österreich Artikel 14 des Abkommens.

(3) a) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an:

35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken

ex 10 - - andere als Stärken, verestert oder verethert

20 - Leime

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum

Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere

Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete

Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in

der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder

genannt noch inbegriffen

10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

- - andere:

ex 91 - - von der in der Textilindustrie verwendeten Art: mit

einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten

ex 92 - - von der in der Papierindustrie verwendeten Art: mit

einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten

ex 99 - - andere: mit einem Gehalt an Stärke oder

Stärkederivaten

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;

chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich

Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt

noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne:

ex 10 - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinstärke

90 - andere:

ex 90 - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke,

Stärkederivaten oder Waren der Positionen 04.01 bis

04.04 von 30 GHT oder mehr

b) solange Österreich auf die vorstehend genannten Waren das Abkommen nicht anwendet, gelten weiterhin die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich betreffend den bilateralen Handel in diesem Sektor, einschließlich der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 und aller sonstigen einschlägigen Bestimmungen. Unter den gleichen Bedingungen gelten für den Handel zwischen Österreich und anderen EFTA-Staaten mit den vorstehend genannten Waren weiterhin Artikel 21 und Anhang B des EFTA-Übereinkommens sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen.

Anl. 2

ANLAGE 2

Liste der Grunderzeugnisse, für die ein Preisausgleich im Sinne von

Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls gilt

Anl. 3

ANLAGE 3

Verfahren für die Änderung der Liste der Grunderzeugnisse, für die ein Preisausgleich im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls und Anlage 2 gilt

Anl. 4

ANLAGE 4

Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für

ihre Vorlage im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls

Anl. 5

ANLAGE 5

Einzelheiten über das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls

ANLAGE 6

Anl. 6

Einzelheiten über die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem und die Verfahren für die Bestätigung der

Referenzpreise im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls

Anl. 7

ANLAGE 7

Liste der anzuwendenden Koeffizienten im Sinne von Artikel 7 Absatz 2

des Protokolls

TABELLE I

---------------------------------------------------------------------

HS-Position Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

04.03 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir

und andere fermentierte oder gesäuerte Milch

(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert,

auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten,

Nüssen oder Kakao:

10 - Joghurt:

ex 10 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder

Kakao

90 - andere:

ex 90 - - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder

Kakao

07.10 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40 - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

07.11 *1) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (zB durch Schwefeldioxid

oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere

vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind),

zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

90 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder

mehr

15.17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von

Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren

Fraktionen der Position 15.16:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90 - andere:

ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,

karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose

17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße

Schokolade)

18.06 Schokolade und andere kakaohaltige

Lebensmittelzubereitungen

19.01 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß,

Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder

mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT,

anderweit weder genannt noch inbegriffen;

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 04.01

bis 04.04, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem

Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit

weder genannt noch inbegriffen

19.02 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder

anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, zB

Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli,

Canneloni; Couscous, auch zubereitet

- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer

Weise zubereitet:

11 - - Eier enthaltend

19 - - andere:

20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise

zubereitet):

ex 20 - - andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch,

Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen

daraus von mehr als 20 GHT;

30 - andere Teigwaren

40 - Couscous

19.03 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von

Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

19.04 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide

oder Getreideerzeugnissen hergestellt (zB Corn Flakes);

Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in

anderer Weise zubereitet

19.05 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln

der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,

getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche

Waren

20.01 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit

Essig zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Yamswurzeln,

Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile,

mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

20.04 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar

gemacht, gefroren:

10 - Kartoffeln

ex 10 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

90 - anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

ex 90 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

20.05 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar

gemacht, nicht gefroren:

20 - Kartoffeln

ex 20 - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80 - - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und

Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz

von Zucker oder anderen Süßmitteln

20.08 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder

genannt noch inbegriffen:

- Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch

miteinander vermischt:

11 - - Erdnüsse:

ex 11 - - Erdnußmark

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen

Mischungen der Unterposition 2008.19:

92 - - Mischungen:

ex 92 - - auf der Grundlage von Getreide

99 - - andere:

ex 99 - - Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var.

saccharata)

21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate hieraus:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen

und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 10 - - mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr,

an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von

5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen

und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder

Mate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr,

an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von

5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete

Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate

hieraus:

ex 30 - andere geröstete Kaffeemittel als geröstete

Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

anderen gerösteten Kaffeemitteln als gerösteten

Zichorienwurzeln

21.02 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-

Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der

Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in

Pulverform:

10 - Hefen, lebend:

ex 10 - - andere als Backhefen, ausgenommen solche zur Fütterung

20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen,

nicht lebend

ex 20 - - andere als solche zur Fütterung

30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

21.03 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete

Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch

zubereitet, und Senf

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30 - - Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem

Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

90 - andere:

ex 90 - - andere als Mango-Chutney, flüssig

21.04 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;

Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte

Lebensmittelzubereitungen

21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig

21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

ex 21.06 - andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

22.03 Bier aus Malz

22.05 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit

Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol,

unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum

Herstellen von Getränken verwendeten Art:

50 - Gin und Genever

90 - andere:

ex 90 - - Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT

oder mehr; Wodka und Aquavit

22.09 Speiseessig

29.05 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole

43 - - Mannitol

44 - - D-Glucitol (Sorbit)

35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke), Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

ex 35.05 - andere als Stärken, verestert oder verethert (ex 10)

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum

Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere

Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete

Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in

der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder

genannt noch inbegriffen

10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;

chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich

Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt

noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

60 - Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

TABELLE II

---------------------------------------------------------------------

HS-Position Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

09.01 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen

und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem

Kaffeegehalt

09.02 Tee

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

12 - - von Süßholzwurzeln

13 - - von Hopfen

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als

5 GHT

- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch

modifiziert

31 - - Agar-Agar

32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot,

Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

39 - - andere:

14.04 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch

inbegriffen

20 - Baumwoll-Linters

15.16 Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren

Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,

wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert,

jedoch nicht weiterverarbeitet:

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex 20 - - hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

15.18 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,

geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in

inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch

modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16;

ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen

oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen

verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit

weder genannt noch inbegriffen:

ex 15.18 - Linoxyn

15.19 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der

Raffination; technische Fettalkohole:

ex 15.19 - andere als solche zur Fütterung

15.20 Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen

15.21 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs,

andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder

gefärbt

15.22 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen

oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,

karamelisiert:

90 - andere, einschließlich Invertzucker

ex 90 - - chemisch reine Maltose

18.03 Kakaomasse, auch entfettet

18.04 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

18.05 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

20.02 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

90 - andere als ganz oder in Stücken

20.08 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer

Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder

genannt noch inbegriffen

- andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen

Mischungen der Unterposition 2008.19:

91 - - Palmherzen

21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder

auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete

Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge,

Essenzen und Konzentrate hieraus:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen

und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

ex 10 - - kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke

enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT

Stärke enthaltend

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und

Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen

und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder

Mate:

ex 20 - - kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke

enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5

GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke

enthaltend

30 - - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete

Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate

hieraus:

ex 30 - - geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und

Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln

21.03 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete

Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch

zubereitet, und Senf:

10 - Sojasoße

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30 - - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; Senf

(einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem

Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

90 - andere:

ex 90 - - Mango-Chutney, flüssig

22.01 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz

von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und

Schnee

22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%

vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum

Herstellen von Getränken verwendeten Art:

20 - Branntwein aus Wein oder Traubentrester

30 - Whisky

40 - Rum und Taffia

90 - andere:

ex 90 - - andere als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem

Zucker, Wodka und Aquavit von mehr als 5 GHT

---------------------------------------------------------------------

*1) Anmerkung: Zu dem in den HS-Positionen 07.11, 20.01 und 20.04 genannten Zuckermais gehören nicht Mischungen von Zuckermais und anderen Erzeugnissen dieser Positionen.