(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in Tabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertragsparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben oder Ausfuhrerstattungen gewähren.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der Anlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und andere feste Beträge festgelegt.
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