BundesrechtInternationale VerträgeEWR-Abkommen – Protokoll 3Anl. 1

Anl. 1Artikel 1

In Kraft seit 01. Januar 1994
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ANLAGE 1

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(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die 10 vH nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden:

20.07 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

(2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder

mehr

15.17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von

Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren

Fraktionen der Position 15.16:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex 10 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90 - andere:

ex 90 - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

ex 21.06 - andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

- - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT

(3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,

karamelisiert:

50 - chemisch reine Fructose

(1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und 1. Januar 1998.

13.02 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate

und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und

Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20 - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als

5 GHT

(2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 vH des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) die vier weiteren Senkungen um je 10 vH erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

17.02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose,

Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme,

auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,

karamelisiert:

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

ex 90 - - chemisch reine Maltose

(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.

(2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.

(1) Im Falle Finnlands gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 15.17 und 20.07.

(2) Im Falle Norwegens gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 20.07, 20.08 und 21.04.

(1) Im Falle Islands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren:

21.05 Speiseeis, auch kakaohaltig

21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

90 - andere:

ex 90 - - Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser

bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem

Milchfett von mehr als 15 GHT

Die Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vorläufige Regelung

überprüfen.

(2) Im Falle Islands gilt die in Artikel 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren der HS-Positionen 04.03, 15.17, 18.06, 19.01, 19.02, 19.05, 20.07, 21.03 und 21.04.

Die Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem Gebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.

(1) Im Falle Österreichs gilt Artikel 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 22.08 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von Österreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden Lizenzen automatisch gewährt.

Österreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol der HS-Position 22.08 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:

a) Am 1. Januar 1993 wird der am 1. Januar 1991 tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 vH gesenkt,

b) eine weitere Senkung um 15 vH erfolgt am 1. Januar 1994,

c) eine weitere Senkung um 30 vH erfolgt am 1. Januar 1995 und

d) eine letzte Senkung um 40 vH erfolgt am 1. Januar 1996.

Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt Österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle für folgende Waren:

22.08

ex 30 Irish Whiskey

40 Rum und Taffia

ex 90 Irish Cream-Likör und Ouzo

(2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 22.08 beachtet Österreich Artikel 14 des Abkommens.

(3) a) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an:

35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke

oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken

ex 10 - - andere als Stärken, verestert oder verethert

20 - Leime

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum

Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere

Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete

Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in

der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder

genannt noch inbegriffen

10 - auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

- - andere:

ex 91 - - von der in der Textilindustrie verwendeten Art: mit

einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten

ex 92 - - von der in der Papierindustrie verwendeten Art: mit

einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten

ex 99 - - andere: mit einem Gehalt an Stärke oder

Stärkederivaten

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne;

chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich

Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt

noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne:

ex 10 - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinstärke

90 - andere:

ex 90 - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke,

Stärkederivaten oder Waren der Positionen 04.01 bis

04.04 von 30 GHT oder mehr

b) solange Österreich auf die vorstehend genannten Waren das Abkommen nicht anwendet, gelten weiterhin die Bestimmungen des Freihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich betreffend den bilateralen Handel in diesem Sektor, einschließlich der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 und aller sonstigen einschlägigen Bestimmungen. Unter den gleichen Bedingungen gelten für den Handel zwischen Österreich und anderen EFTA-Staaten mit den vorstehend genannten Waren weiterhin Artikel 21 und Anhang B des EFTA-Übereinkommens sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen.

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