(1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in Tabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkommen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese Waren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teilbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr.
(2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnahmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei der Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.
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