(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraussetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisausgleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der Ware verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen bestätigten Referenzpreise errechnet.
(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist, erheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen Beträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte System gilt.
(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei einen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten. Das Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 festgelegt.
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