Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,
– wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder
– wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist, oder
– wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.
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