(1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine Anmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grunderzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie nicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Verhältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und den in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeugnisse.
(2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und die Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt.
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