Vorwort
ALLGEMEINES
Artikel 1
Art. 1
(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.
(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.
(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.
Artikel 2
Art. 2
(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet.
(2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
(3) Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) in der Gemeinschaft:
nur wenn es sich um Gemeinschaftswaren handelt. Als Gemeinschaftswaren gelten:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden,
- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden,
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet dieses Übereinkommens oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Gemeinschaftswaren.
b) in einem EFTA-Land:
nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren die Waren nicht zu begleiten braucht.
Artikel 3
Art. 3
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
a) „Versandverfahren“: ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
b) „Land“: jedes EFTA-Land, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommens ist.
c) „Drittland“: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 15a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land.
(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.
Artikel 4
Art. 4
(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschafscharakters der Waren.
(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet
a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
Artikel 5
Art. 5
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T 1- oder T 2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.
Artikel 6
Art. 6
Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage II festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ländern mitzuteilen.
DURCHFÜHRUNG DES VERSANDVERFAHRENS
Artikel 7
Art. 7
(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangsstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungsstellen und Stellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T1 und T2 für Bestimmungsstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.
(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I in einem T1- oder T2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangsstelle zu einer Bestimmungsstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen – außer in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.
(5) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.
Artikel 8
Art. 8
Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T 1 oder T 2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.
Artikel 9
Art. 9
(1) Waren, die im T2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.
(2) Werden solche Waren aus einem EFTA-Land, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nicht angewandt werden.
Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.
(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zollagerverfahren aus einem EFTA-Land weiterversandt, so darf das T2-Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
- Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983) ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
- Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne daß dabei die Umschließungen ersetzt wurden.
- Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.
(4) Alle Versandpapiere T2 und alle Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, die von einer zuständigen Stelle eines EFTA-Landes ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandpapiere T2 oder Papiere zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren tragen, mit denen die Waren in dem betreffenden EFTA-Land eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.
Artikel 10
Art. 10
(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU“ die Gesamtheit folgender Beträge:
0,6242 | Deutsche Mark |
0,08784 | Pfund Sterling |
1,332 | Französische Franken |
151,8 | Italienische Lire |
0,2198 | Holländische Gulden |
3,301 | Belgische Franken |
0,130 | Luxemburgische Franken |
0,1976 | Dänische Kronen |
0,008552 | Irische Pfund |
1,440 | Griechische Drachmen |
6,885 | Spanische Peseten |
1,393 | Portugiesische Escudos. |
Der Wert des ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.
Artikel 11
Art. 11
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
(2) Der Verschluß erfolgt:
a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangsstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
b) im übrigen durch Packstückverschluß.
(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden,
a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) deren Laderäume für Kontrollen der zuständigen Behörden leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreibung in der Anmeldung T1 oder T2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Artikel 12
Art. 12
(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, daß den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T 1 und T 2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, daß eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:
a) bei der ersten Durchgangszollstelle jedes EFTA-Landes;
b) bei der ersten Durchgangszollstelle der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T 1- oder T 2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.
(2) Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel IV Abschnitt I der Anlage II befördert werden.
(3) Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T 1 oder T 2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.
AMTSHILFE
Artikel 13
Art. 13
(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.
(2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1- oder T2-Verfahren beziehen sowie über Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.
Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zollagerverfahren befunden haben.
(3) Liegt der Verdacht einer Unregelmäßigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zollager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:
a) die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren:
- mit einem Versandpapier T1 oder T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung –, oder
- von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – mit einem Versandpapier T1 oder T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren weiterversandt worden sind;
b) die Einzelheiten der Lagerung in einem Zollager, wenn die betreffenden Waren mit einem Versandpapier T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren in dieses Land gelangt oder von dort mit einem Versandpapier T2 oder einem Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren weiterversandt worden sind.
(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.
(5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS
Artikel 14
Art. 14
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
Artikel 15
Art. 15
(1) Der Gemischte Ausschuß hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuß spricht Empfehlungen aus und faßt in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Er empfiehlt insbesondere:
a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Er beschließt:
a) Änderungen der Anlagen;
b) Änderungen der Definition des ECU in Artikel 10 Absatz 3;
c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
d) Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Anlage 1;
e) Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
f) die Einladung an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15a beizutreten.
Die Beschlüsse nach dem Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.
(4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuß einen Beschluß unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluß, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Der Beschluß des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe f, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, der ihn dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuß, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
Beitritt von Drittländern
Artikel 15a
Art. 15a
(1) Jedes Drittland, an das eine entsprechende Einladung vom Verwahrer des Übereinkommens auf Beschluß des Gemischten Ausschusses ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Das zum Beitritt eingeladene Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsakte beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Akte ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beigefügt.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsakte wirksam.
(4) Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsakte sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 genannten Datum und dem Datum ausgesprochen bzw. gefaßt hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsakte oder in einer gesonderten Akte, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nichtig.
VERSCHIEDENE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Art. 16
Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.
Artikel 17
Art. 17
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Artikel 18
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 19
Art. 19
Die Anlagen und das Zusatzprotokoll sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 20
Art. 20
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA-Länder andererseits.
(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
Artikel 21
Art. 21
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.
Artikel 22
Art. 22
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Jänner 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
Artikel 23
Art. 23
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 *) bzw. am 23. November 1972 geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977 **) zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren außer Kraft.
(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1- oder T2-Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens außer Kraft.
__________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973 in der derzeit geltenden Fassung
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 115/1978 idF BGBl. Nr. 154/1982
Artikel 24
Art. 24
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Interlaken am 20. Mai 1987