BundesrechtInternationale VerträgeEG - Gemeinsames VersandverfahrenArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Januar 1993
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(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.

(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,

a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;

b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.

(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU“ die Gesamtheit folgender Beträge:

0,6242 Deutsche Mark
0,08784 Pfund Sterling
1,332 Französische Franken
151,8 Italienische Lire
0,2198 Holländische Gulden
3,301 Belgische Franken
0,130 Luxemburgische Franken
0,1976 Dänische Kronen
0,008552 Irische Pfund
1,440 Griechische Drachmen
6,885 Spanische Peseten
1,393 Portugiesische Escudos.

Der Wert des ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.

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