(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.
(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,
a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.
(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU“ die Gesamtheit folgender Beträge:
0,6242 | Deutsche Mark |
0,08784 | Pfund Sterling |
1,332 | Französische Franken |
151,8 | Italienische Lire |
0,2198 | Holländische Gulden |
3,301 | Belgische Franken |
0,130 | Luxemburgische Franken |
0,1976 | Dänische Kronen |
0,008552 | Irische Pfund |
1,440 | Griechische Drachmen |
6,885 | Spanische Peseten |
1,393 | Portugiesische Escudos. |
Der Wert des ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.
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