(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet.
(2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.
(3) Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) in der Gemeinschaft:
nur wenn es sich um Gemeinschaftswaren handelt. Als Gemeinschaftswaren gelten:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne daß ihnen Waren mit Herkunft aus Drittländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden,
- Waren mit Herkunft aus einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört, die sich in einem Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden,
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet dieses Übereinkommens oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in dieses Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Gemeinschaftswaren.
b) in einem EFTA-Land:
nur wenn die Waren in diesem Land im T2-Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.
(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren die Waren nicht zu begleiten braucht.
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