(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangsstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungsstellen und Stellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.
(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T1 und T2 für Bestimmungsstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.
(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I in einem T1- oder T2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangsstelle zu einer Bestimmungsstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen – außer in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.
(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.
(5) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.
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