(1) Bis zur Vereinbarung eines Verfahrens zum Austausch statistischer Angaben, das sicherstellt, daß den EFTA-Ländern und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die zur statistischen Erhebung der Durchfuhr notwendigen Angaben zur Verfügung stehen, ist ein zusätzliches Exemplar des Exemplars Nr. 4 der Versandpapiere T 1 und T 2 für statistische Zwecke bei folgenden Zollstellen abzugeben, es sei denn, daß eine Vertragspartei dessen Vorlage nicht verlangt:
a) bei der ersten Durchgangszollstelle jedes EFTA-Landes;
b) bei der ersten Durchgangszollstelle der Gemeinschaft, wenn die Waren in einem T 1- oder T 2-Verfahren befördert werden, das in einem EFTA-Land begonnen hat.
(2) Das vorgenannte zusätzliche Exemplar ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Waren nach Titel IV Abschnitt I der Anlage II befördert werden.
(3) Der Hauptverpflichtete oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandpapieren T 1 oder T 2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.
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